Rz. 2

Die GewSt knüpft nach § 6 GewStG an den Gewerbeertrag an. Er ist die einzige Bemessungsgrundlage der GewSt. § 7 S. 1 GewStG definiert den Gewerbeertrag als den nach den Vorschriften des EStG oder KStG zu ermittelnden Gewinn aus Gewerbebetrieb, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 GewStG bezeichneten Hinzurechnungen und Kürzungen. Der Gewerbeertrag setzt sich somit aus 3 Bestandteilen zusammen:

  • dem Gewinn aus Gewerbebetrieb, der für gewerbesteuerliche Zwecke nach den Vorschriften des EStG oder KStG ermittelt wird,
  • den Hinzurechnungen nach § 8 GewStG und
  • den Kürzungen nach § 9 GewStG.
 

Rz. 3

Der für die GewSt maßgebende Gewinn wird verfahrensmäßig selbstständig ermittelt.[1] Inhaltlich erfolgt die Ermittlung allerdings nach denselben Regeln, wie sie auch für die ESt und KSt gelten. Entsprechend dem Wesen der GewSt als einer auf den tätigen Betrieb bezogenen Objektsteuer sind jedoch Besonderheiten zu beachten. Insbesondere ist der GewSt bei Personenunternehmen nur der Gewinn aus einem werbenden Gewerbebetrieb zugrunde zu legen.[2] Bei Gewerbebetrieben kraft Rechtsform nach § 2 Abs. 2 GewStG gilt dies nicht. Gewinn i. S. d. § 7 S. 1 GewStG kann auch ein Verlust sein. Die gewerbesteuerliche Gewinnermittlung kann unabhängig von der einkommen- bzw. körperschaftsteuerlichen Gewinnermittlung korrigiert werden. Dies gilt hinsichtlich der Art und der Höhe der Einkünfte. Der ESt-Bescheid ist insoweit kein Grundlagenbescheid. Gleiches gilt für den KSt-Bescheid und den Feststellungsbescheid bei der Personengesellschaft.[3] Der GewSt-Messbescheid ist allerdings für die Feststellung, ob ein rückwirkendes Ereignis vorliegt, Grundlagenbescheid für die Zinsfestsetzung.[4] So kann z. B. das Ende der Abwicklung ein rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO sein, wenn der gewerbesteuerliche Abwicklungszeitraum mehrere Kj. umfasst und im Zeitpunkt des Endes der Abwicklung bereits GewSt-Messbescheide erlassen waren. An dem Umstand, dass die GewSt mit Ablauf des Kj. entsteht, ändert die Abwicklung nichts.

 

Rz. 4

Auszugehen ist jeweils von dem Gewinn, der für den dem jeweiligen Ez entsprechenden Vz zu ermitteln ist. Der Ez bei der GewSt und der Vz bei der ESt und KSt stimmen grundsätzlich überein. Gleiches gilt hinsichtlich des Gewinnermittlungszeitraums. Letzteres gilt allerdings nicht, wenn die GewSt-Pflicht nicht während des gesamten Wirtschaftsjahrs bestanden hat. Ez ist nach § 14 GewStG das Kj.

 

Rz. 5

Nach § 7 S. 2 GewStG unterliegen Veräußerungs- und Aufgabegewinne i. S. d. § 16 EStG bei Mitunternehmerschaften der GewSt, soweit sie nicht auf unmittelbar als Mitunternehmer beteiligte natürliche Personen entfallen.

 

Rz. 6

Sonderregelungen enthält § 7 S. 3 GewStG für die Ermittlung des Gewerbeertrags aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr und von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Die §§ 8 und 9 GewStG gelten insoweit nicht.

 

Rz. 7

§ 7 S. 4 GewStG schreibt die Anwendung von § 3 Nr. 40 und § 3c Abs. 2 EStG für Mitunternehmerschaften fest, soweit natürliche Personen unmittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligt sind. Für Mitunternehmerschaften, an denen Körperschaften unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, gilt § 8b KStG.

 

Rz. 8

Durch § 7 S. 5 GewStG wird die in § 8 Abs. 9 KStG eingeführte Spartenrechnung für Eigengesellschaften juristischer Personen des öffentlichen Rechts auch für die Ermittlung des Gewerbeertrags übernommen.[5]

 

Rz. 9

§ 50d Abs. 10 EStG ist nach § 7 S. 6 GewStG bei der Ermittlung des Gewerbeertrags entsprechend anzuwenden.

 

Rz. 9a

Nach § 7 S. 7 GewStG fallen Hinzurechnungsbeträge nach § 10 Abs. 1 AStG in einer inländischen Betriebsstätte an. Auch Einkünfte i. S. d. § 20 Abs. 2 S. 1 AStG gelten nach § 7 S. 8 GewStG als in einer inländischen Betriebsstätte erzielt, wobei dies auch dann gilt, wenn sie nicht von einem DBA erfasst werden oder das DBA selbst die Steueranrechnung anordnet. Keine Geltung hat dies nach § 7 S. 9 GewStG, soweit auf die entsprechenden Einkünfte, würden sie in einer Zwischengesellschaft i. S. d. § 8 AStG erzielt, § 8 Abs. 2 bis 4 AStG zur Anwendung käme.

 

Rz. 10

§ 16 GewStDV regelt die Ermittlung des Gewerbeertrags bei Abwicklung und Insolvenz.

 

Rz. 11

Einwendungen gegen den angesetzten Gewinn betreffen den GewSt-Messbescheid. Im Verfahren gegen den GewSt-Bescheid können die im GewSt-Messbescheid getroffenen Feststellungen nicht überprüft werden. Geltend gemacht werden können in diesem Verfahren nur Einwendungen, die sich gegen den GewSt-Bescheid als solchen richten. Den Gemeinden steht gegen den GewSt-Messbescheid regelmäßig kein Rechtsbehelf zu.[6] § 35 b GewStG ermöglicht die Änderung des GewSt-Messbescheids ohne eigenen Rechtsbehelf unter der Voraussetzung, dass der ESt-, KSt- oder Feststellungsbescheid aufgehoben oder geändert wird und die Aufhebung oder Änderung den Gewinn aus Gewerbebetrieb berührt.

 

Rz. 12

Für Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Ermittlung des Gewerbeertrags sind die FÄ zust...

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