Rz. 47

§ 5 Abs. 2 GewStG ordnet die GewSt-Schuldnerschaft bei einem Betriebsübergang im Ganzen zu. Bis zur Übertragung ist der übertragende Unternehmer Steuerschuldner. Nach der Übertragung ist der neue Unternehmer Steuerschuldner. Sofern die Übertragung innerhalb eines Erhebungszeitraums erfolgt, ist die GewSt-Schuld durch zwei Bescheide dem jeweiligen Unternehmer gegenüber festzusetzen. Es hat eine zeitgerechte Zuordnung zu erfolgen.[1]

 

Rz. 48

Erfolgt ein Unternehmerwechsel gem. § 2 Abs. 5 GewStG, erlischt die Steuerschuldnerschaft des übertragenden Unternehmers mit Übertragung.[2] Für nach der Übertragung entstehende GewSt ist er daher nicht mehr Schuldner. Die Steuerschuldnerschaft, die vor der Übertragung entstanden ist, bleibt allerdings weiterhin bestehen. Der Unternehmerwechsel führt daher nicht dazu, dass der übertragende Unternehmer sich von einer bestehenden GewSt-Schuld befreien kann. Insbesondere ist zu beachten, dass weiterhin eine Haftung gem. der §§ 69ff. AO bestehen kann.

 

Rz. 49

Der übernehmende Unternehmer ist erst ab dem Zeitpunkt der Übertragung GewSt-Schuldner. Damit kann er nur dann für vor der Übertragung entstandene GewSt in Anspruch genommen werden, wenn diese (im Wege der Gesamtrechtsnachfolge) auf ihn übergegangen ist. Der übernehmende Unternehmer kann auch für vor der Übertragung entstandene GewSt im Wege der Haftung gem. §§ 69 AO in Anspruch genommen werden.

[1] Gosch, in Blümich, EStG/KStG/UmwStG, § 5 GewStG Rz. 76 m. w. N.

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