Rz. 38

Die Steuerschuldnerschaft bestimmt sich bei einer EWIV mit Sitz innerhalb der EU nicht nach den allgemeinen Grundsätzen. Gem. § 5 Abs. 1 S. 4 GewStG sind die Mitglieder – und nicht die EWIV – Schuldner der GewSt. Diese Abweichung beruht auf Art. 40 der VO (EWG) Nr. 2137/85 des Rates v. 25.7.1985 über die Schaffung einer EWIV.[1] Danach darf das Ergebnis (und damit auch der Gewerbeertrag) nur bei den Mitgliedern der EWIV besteuert werden. Diese sind Adressaten des GewSt-Bescheids.[2]

 

Rz. 39

Die Mitglieder einer EWIV sind Gesamtschuldner gem. § 44 AO für die GewSt. Dies bedeutet, dass jedes Mitglied in voller Höhe verpflichtet ist. Insgesamt darf die GewSt aber nur einmal erhoben werden. Es ist daher möglich, dass die hebeberechtigte Gemeinde nur ein Mitglied der EWIV für die gesamte GewSt in Anspruch nimmt. Dieses Mitglied kann dann im Innenverhältnis einen Ausgleichsanspruch gegen die anderen Mitglieder geltend machen, soweit die von ihm gezahlte GewSt seinen Anteil übersteigt. Ob ein oder mehrere Mitglieder und welches Mitglied in Anspruch genommen wird, steht im Ermessen der hebeberechtigten Gemeinde.[3]

 

Rz. 40

Auch wenn nicht die EWIV, sondern deren Mitglieder Steuerschuldner sind, kann gegenüber den Mitgliedern ein zusammengefasster GewSt-Messbescheid gem. § 155 Abs. 3 S. 1 AO ergehen. In diesem Bescheid sind die Mitglieder als Schuldner der GewSt aufzuführen.[4] Bekannt gegeben wird der Bescheid gem. § 122 AO.

[1] ABl. EG Nr. L 199, 1.
[2] R 36 S. 5 GewStR 2009.
[3] R 36 S. 6 GewStR 2009.
[4] R 36 S. 3 GewStR 2009.

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