Rz. 37

Unterhält eine Körperschaft des öffentlichen Rechts einen Betrieb gewerblicher Art, ist dieser nicht Schuldner der GewSt. Die Steuerschuld trifft die hinter dem Betrieb gewerblicher Art stehende Rechtsperson und damit die jeweilige Körperschaft des öffentlichen Rechts. Das Gleiche gilt, wenn eine juristische Person oder ein nichtrechtsfähiger Verein einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält, der der GewSt unterliegt. Auch in diesem Fall ist nicht der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb Schuldner der GewSt, sondern die juristische Person oder der nichtrechtsfähige Verein.

 

Rz. 37a

Fraglich ist, ob ein Zweckbetrieb seine Eigenschaft als Zweckbetrieb verliert, wenn er nicht von der steuerbefreiten Körperschaft unterhalten wird, sondern in eine eigenständige Gesellschaft ausgegliedert ist. Nach den allgemeinen Regelungen müsste damit ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorliegen, der der Gewerbesteuer unterliegt, und kein steuerfreier Zweckbetrieb.

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