Rz. 36

Gem. § 2 Abs. 2 S. 2 GewStG ist bei Vorliegen einer Organschaft die Organgesellschaft als Betriebsstätte des Organträgers anzusehen. Daraus ergibt sich, dass die Organgesellschaft kein eigener Schuldner für GewSt-Zwecke sein kann. Steuerschuldner kann nur der Organträger sein. Die Organgesellschaft ist in diesem Zusammenhang nur (unselbstständiger) Teil des Organträgers. Auch wenn der Gewerbeertrag daher für die Organgesellschaft und den Organträger getrennt zu ermitteln ist[1], ist nur der Organträger Steuerschuldner.

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