Rz. 30

Wird der Treuhandvertrag aufgehoben oder derart geändert, dass der Kommanditist als Mitunternehmer anzusehen ist, kommt es zur Beendigung des Treuhandmodells. Die KG ist nach Beendigung des Treuhandmodells als GewSt-Subjekt anzusehen. Ebenso wie bei der Begründung des Treuhandmodells bei einer bestehenden KG kommt es steuerlich zur Übertragung des Vermögens vom Komplementär auf die KG. Zivilrechtlich bleibt die KG auch während des Bestehens des Treuhandmodells existent, sodass die Beendigung des Treuhandmodells zivilrechtlich keine Vermögensübertragung zur Folge hat.

 

Rz. 31

Da zivilrechtlich keine Vermögensübertragung erfolgt, kann für die Beurteilung der steuerlichen Vermögensübertragung nicht an das Zivilrecht angeknüpft werden. Die Übertragung ist steuerlich nach den allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen. Die Übertragung des Vermögens in eine Tochterpersonengesellschaft ähnelt einer Ausgliederung und kann m. E. entsprechend § 24 UmwStG behandelt werden.[1] I. d. R. wird der zivilrechtlich der KG zuzuordnende Betrieb bei dem Komplementär einen Teilbetrieb darstellen. Steuerlich wird der einbringende Komplementär Mitunternehmer der Personengesellschaft. Die Übertragung erfolgt daher grundsätzlich zum gemeinen Wert.[2]. Der Stpfl. hat allerdings ein Wahlrecht, die Übertragung zu Buchwerten durchzuführen[3]

 

Rz. 32

Da der steuerlichen Vermögensübertragung keine zivilrechtliche Vermögensübertragung entspricht, ist eine rückwirkende Beendigung des Treuhandverhältnisses nicht möglich. Eine derartige Rückwirkung ist im Rahmen des § 24 UmwStG nur bei einer Gesamtrechtsnachfolge möglich. Da es zivilrechtlich zu keiner Vermögensübertragung kommt, liegt auch keine Gesamtrechtsnachfolge vor.[4]

 

Rz. 33

Sofern es sich nicht um einen Teilbetrieb handelt, hat m. E. die Übertragung gem. § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 1 EStG zu Buchwerten zu erfolgen. Dabei sind die Sperrfristen zu beachten.[5]. Sofern es sich bei dem Kommanditisten um eine Kapitalgesellschaft handelt, ist zudem die Konzernklausel gem. § 6 Abs. 5 S. 5 EStG zu beachten. Nach Auffassung der Finanzverwaltung reicht es dabei aus, dass eine neue Kapitalgesellschaft (d. h. eine andere als der Komplementär) an dem gesamthänderisch gebundenen Vermögen beteiligt ist[6]

[1] Benz/Goß, DStR 2010, 839, 844.
[4] Benz/Goß, DStR 2010, 839, 844.
[6] Benz/Goß, DStR 2010, 839, 844.

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