Rz. 9

Unternehmer und damit Steuerschuldner kann auch der Pächter oder Nießbraucher eines Gewerbebetriebs sein. Die Qualifikation als Steuerschuldner erfolgt auch bei Pacht oder Nießbrauch nach den allgemeinen Grundsätzen. Der Pächter bzw. Nießbraucher muss daher Unternehmerinitiative entfalten und Unternehmerrisiko tragen. Dies wird im Regelfall vorliegen. Im Einzelfall ist anhand des zivilrechtlichen Pacht- bzw. Nießbrauchsvertrags und dessen tatsächlicher Durchführung zu bestimmen, ob die Voraussetzungen vorliegen. Der Verpächter eines Betriebs erzielt regelmäßig keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb i. S. d. GewStG.[1] Die Frage der Steuerschuldnerschaft stellt sich daher insoweit nicht. Sofern der Verpächter mit der Verpachtung Einkünfte erzielt, die der GewSt unterliegen, ist auch er Unternehmer und damit Schuldner der GewSt.

 

Rz. 10

Bei einer Betriebsaufspaltung ist jeder Gewerbebetrieb gesondert zu betrachten. Das Betriebs- und das Besitzunternehmen sind selbstständige GewSt-Subjekte. Die Steuerschuldnerschaft für das Betriebsunternehmen bestimmt sich nach den allgemeinen Grundsätzen. Das Gleiche gilt für das Besitzunternehmen, das bei einer Betriebsaufspaltung aufgrund der gewerblichen Tätigkeit des Betriebsunternehmens einen (selbstständigen) Gewerbebetrieb unterhält. Auch die Steuerschuldnerschaft bezüglich des Besitzunternehmens richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen. Insbesondere ist das Betriebsunternehmen nicht Schuldner der GewSt des Besitzunternehmens.[2]

[2] Gosch, in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 5 GewStG Rz. 58.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Kanzlei-Edition. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge