Rz. 6

Steuerschuldner kann grundsätzlich sowohl eine natürliche Person als auch eine juristische Person sein. Wird ein Einzelunternehmen betrieben, ist Steuerschuldner der Einzelunternehmer.

 

Rz. 7

Wird ein Gewerbebetrieb in Form einer juristischen Person betrieben, ist diese Steuerschuldner. Die juristische Gesellschaft ist selbstständiger Stpfl. Dies gilt auch bei einer Ein-Personen-Gesellschaft, die wirtschaftlich auf Rechnung ihres einzigen Gesellschafters betrieben wird.[1] Der Gesellschafter ist auch bei einer Ein-Personen-Gesellschaft nicht als Unternehmer des Betriebs i. S. d. § 5 Abs. 1 S. 2 GewStG anzusehen. Die Gewerbesteuerschuldnerschaft knüpft in diesen Fällen an das Gewerbesteuerobjekt gem. § 2 GewStG an.

 

Rz. 8

Auch Personengesellschaften können – anders als bei der ESt und KSt – Steuerschuldner sein.[2] Dies gilt auch für ausländische Gesellschaften oder im Ausland ansässige natürliche Personen, soweit ihre Einkünfte der sachlichen GewSt-Pflicht unterfallen.[3]

[1] Gosch, in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 5 GewStG Rz. 58.
[3] Zu Besonderheiten inländischer Betriebsstätten ausländischer Stpfl. § 2 Abs. 6 GewStG.

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