Rz. 4

Gem. § 5 Abs. 1 S. 1 GewStG ist grundsätzlich der Unternehmer des Gewerbebetriebs Steuerschuldner. Unternehmer des Gewerbebetriebs ist derjenige, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird.[1] Gedanklich setzt die Steuerschuldnerschaft daher ein Gewerbesteuerobjekt gem. § 2 GewStG voraus. Liegt kein Gewerbesteuerobjekt vor, kann auch keine Gewerbesteuerschuldnerschaft bestehen. Die Unternehmereigenschaft setzt Unternehmerinitiative und Unternehmerrisiko voraus. Unternehmerinitiative liegt vor, wenn selbstständig Entscheidungen getroffen werden. Unternehmerrisiko besteht, wenn die unternehmerischen Entscheidungen für eigene Rechnung getroffen werden und der Unternehmer dadurch am Gewinn und Verlust der gewerblichen Tätigkeit beteiligt ist. Unternehmerinitiative und Unternehmerrisiko können dabei in unterschiedlichen Ausprägungen vorliegen. Ein geringeres Unternehmerrisiko wird im Regelfall durch eine erhöhte Unternehmerinitiative ausgeglichen und umgekehrt.

 

Rz. 5

Die persönliche Steuerpflicht umfasst grundsätzlich alle Einkünfte aus der jeweiligen gewerblichen Tätigkeit, soweit diese in Deutschland ausgeübt wird. Alle Einkünfte, die der sachlichen Steuerpflicht unterliegen, werden damit von der persönlichen Steuerpflicht erfasst. Es erfolgt keine Unterscheidung in unbeschränkte Steuerpflicht (der die weltweit erzielten Einkünfte unterliegen) und beschränkte Steuerpflicht (der nur die in Deutschland erzielten Einkünfte unterliegen). Eine solche Unterscheidung ist bei der GewSt nicht erforderlich, da gem. § 2 Abs. 1 S. 1 GewStG nur ein im Inland betriebener Gewerbebetrieb der GewSt unterliegt. Ein Welteinkommensprinzip gibt es im GewSt-Recht nicht.

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