§ 5 GewStG besteht seit dem GewStG 1936. Seinen derzeitigen Regelungsinhalt hat die Norm im Wesentlichen seit dem Einführungsgesetz zur AO 1977.[1] Durch dieses Gesetz wurde eine Regelung für die Gewerbesteuerpflicht von Personenmehrheiten (Personengesellschaften) aufgenommen. Damals hafteten die einzelnen Personen noch als Gesamtschuldner, eine Steuerschuldnerschaft der Personengesellschaft bestand noch nicht.

Durch das StBerG 1986[2] ist eine Steuerpflicht der Personengesellschaften eingefügt worden. Zudem wurde als Voraussetzung für eine Steuerschuldnerschaft bei Personengesellschaften/Personenmehrheiten eingefügt, dass diese gewerblich tätig ist.

Durch das VereinsförderungsG wurde eine Regelung für die EWIV angefügt. Die Fundstelle für diese Regelung wurde durch das JStG 2010[3] angepasst.

[1] v. 14.12.1976, BGBl I 1976, 3341.
[2] v. 19.12.1985, BGBl I 1985, 2436.
[3] v. 8.12.2010, BGBl I 2010, 1768.

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