Rz. 20

Neben dem räumlichen muss grundsätzlich auch ein betrieblicher – also wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer – Zusammenhang zwischen den Betriebsstättenteilen bestehen. Besteht zwar ein räumlicher, aber kein organisatorischer, technischer oder wirtschaftlicher Zusammenhang, können u. U. mehrere Betriebsstätten vorliegen.[1] Anwendung findet dann § 29 GewStG.

 

Rz. 21

Der technische Zusammenhang wird hergestellt durch technische Anlagen, mittels derer die jeweilige gewerbliche Tätigkeit ganz oder teilweise ausgeführt wird.[2] Hierbei wird es sich im Regelfall um Anlagen, wie z. B. Rohrleitungen oder Kabel, handeln, die erst das Zusammenwirken der räumlich getrennten Betriebsteile ermöglichen. Dabei ist die Geschäftsleitungsbetriebsstätte nur dann in die mehrgemeindliche Betriebsstätte einzubeziehen, wenn ihr die technische Steuerung der Anlage obliegt. Es reicht nicht aus, dass sich die Geschäftsleitungsbetriebsstätte nur die über den laufenden Betrieb hinausgehenden technischen Entscheidungen vorbehalten hat.[3] Vor diesem Hintergrund ist die Betriebsstätte der Hauptverwaltung mit Sitz des Vorstands einer Mineralöl-AG nicht in die mehrgemeindliche Betriebsstätte der AG einzubeziehen, wenn zwar dem Vorstand die über den laufenden Betrieb hinausgehenden technischen Entscheidungen vorbehalten sind, nicht aber die zentrale Steuerung, die Wartung, die Überwachung und die Reparatur der Pipeline.[4]

 

Rz. 22

Organisatorisch bilden die Betriebsstättenteile eine Einheit, wenn das mit diesen Anlagen verbundene betriebliche Geschehen einheitlich geleitet und überwacht wird.[5]

 

Rz. 23

Deren wirtschaftliche Einheit ist zu bejahen, wenn sie in ihren Funktionen aufeinander abgestimmt sind und ihr Zusammenwirken der Optimierung des Betriebsablaufs dient.[6] Dabei kommt es auf die wirtschaftliche Notwendigkeit der jeweiligen Betriebsteile nicht an. Es reicht vielmehr aus, wenn sie ein wirtschaftlich sinnvolles Mittel darstellen, um den Betriebszweck zu erreichen.

[2] Güroff, in Glanegger/Güroff, GewStG, 10. Aufl. 2017, § 30 GewStG Rz. 3a.
[5] Baldauf, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 30 GewStG Rz. 6.
[6] Baldauf, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 30 GewStG Rz. 6.

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