Rz. 12

Des Weiteren müssen nach Auffassung der Rechtsprechung im Rahmen einer mehrgemeindlichen Betriebsstätte die Voraussetzungen einer Betriebsstätte i. S. d. § 28 GewStG i. V. m. § 12 AO nicht nur bei der Gesamtbetriebsstätte, sondern auch bei allen ihren Teilen in den verschiedenen Gemeinden – also den Teilbetriebsstätten – vorliegen.[1] Danach können z. B. Bauausführungen nur dann zu einer mehrgemeindlichen Betriebsstätte führen, wenn sie im Gebiet von mindestens 2 einzelnen Gemeinden länger als 6 Monate andauern (§ 12 S. 2 Nr. 8 AO).[2] Witterungsbedingte oder bautechnisch bedingte Unterbrechungen von kürzerer Dauer berühren den Fortgang der Sechsmonatsfrist nicht.[3] Auch muss nach Auffassung der Rechtsprechung sowohl bei der Gesamtbetriebsstätte als auch bei den einzelnen Teilbetriebsstätten die Anwendung von § 28 Abs. 2 GewStG ausgeschlossen sein.[4] Folge ist, dass die Voraussetzungen einer Teilbetriebsstätte bei einer Gemeinde z. B. nicht vorliegen, in der sich nur Durchleitungen, also z. B. Rohrleitungen der Pipeline eines Erdölunternehmens, befinden.[5] Anders ist dies, wenn das Transportgut in der entsprechenden Gemeinde in einer festen örtlichen Anlage auch verteilt wird.[6] Durch die Geltung von § 28 GewStG i. V. m. § 12 AO auch im Hinblick auf die Teilbetriebsstätte will die Rechtsprechung erreichen, dass Gemeinden nicht in die Zerlegung einbezogen werden, in denen keine dauernde gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird.[7] Das Erfordernis einer Teilbetriebsstätte dürfte abzulehnen sein.[8] Es ergibt sich weder aus dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung noch aus deren Sinn und Zweck. Im Übrigen führt es auch zu sachwidrigen Ergebnissen. Erfüllt z. B. kein gemeindlicher Anteil an der Gesamtbetriebsstätte die Voraussetzungen für eine Teilbetriebsstätte, wäre keiner Gemeinde ein Zerlegungsanteil zuzuweisen.

 

Rz. 13

Eine Betriebsstätte erstreckt sich auf mehrere Gemeinden, wenn in räumlicher, organisatorischer, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht ein einheitliches Ganzes besteht. Zu diesem einheitlichen Ganzen gehört zwingend die unmittelbare verkehrsmäßige Erschließung des Betriebs. Die Zufahrten zum Betriebsgelände sind damit ein funktionsnotwendiger Teil der Betriebsstätte. In einem solchen Fall ist es nicht erforderlich, dass dieser Teil der Gesamtanlage, der sich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde erstreckt, auch für sich betrachtet alle Merkmale einer Teilbetriebsstätte erfüllt.[9] Entsprechendes gilt für Flächen, die der Lagerung von Abraum oder die zum Abstellen von Geräten dienen.[10]

 

Rz. 14

Befinden sich im Gebiet einer Gemeinde Anlagen, die zu einer sich auch auf eine andere Gemeinde erstreckenden Betriebsstätte gehören, die aber nicht oder nicht mehr der Ausübung des Gewerbes dienen, sind diese Anlagen nicht Bestandteil einer mehrgemeindlichen Betriebsstätte. Sie begründen keinen Anspruch der entsprechenden Belegenheitsgemeinde auf Einbeziehung in die Zerlegung nach § 30 GewStG. Auch im Rahmen einer mehrgemeindlichen Betriebsstätte ist zeitweilig nicht genutztes bzw. stillgelegtes Betriebsvermögen der einzigen Betriebsstätte des Unternehmens bzw. bei mehreren Betriebsstätten der Hauptbetriebsstätte des Unternehmens zuzurechnen.[11]

Rz. 15 einstweilen frei

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Kanzlei-Edition. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge