Rz. 18

Der Arbeitnehmerbegriff bestimmt sich nach dem ESt- bzw. LSt-Recht. Keine Arbeitnehmer sind insbesondere Gewerbetreibende i. S. d. § 15 EStG und Freiberufler i. S. d. § 18 EStG. Maßgebend für die Abgrenzung ist das Gesamtbild der objektiven Umstände. Abzustellen ist auf die tatsächliche Durchführung im Einzelfall. Abgrenzungskriterien sind insbesondere

  • die Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers,
  • die Weisungsgebundenheit in Bezug auf Zeit und Ort der Arbeitsleistung und
  • das Bestehen von Unternehmerrisiko und Unternehmerinitiative.
 

Rz. 19

Zwischen dem Arbeitnehmer und dem maßgebenden Gewerbebetrieb muss kein Arbeitsvertrag bestanden haben. Die Zugehörigkeit des Arbeitnehmers zum Gewerbebetrieb ist vielmehr nach wirtschaftlichen Kriterien zu bestimmen.[1] Arbeitnehmer i. d. S. sind auch Personen, die sich in Berufsausbildung befinden. Die an sie gezahlten Vergütungen rechnen allerdings nach § 31 Abs. 2 GewStG nicht zu den Arbeitslöhnen. Unschädlich ist, wenn der Arbeitnehmer nur über eine kurze Zeit während des Ez oder gleichzeitig in anderen Unternehmen beschäftigt wurde.

 

Rz. 20

Die Arbeitnehmer müssen sich tatsächlich im jeweiligen Ez in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis befinden bzw. befunden haben und aus diesem Dienstverhältnis Arbeitslohn beziehen bzw. bezogen haben. Erforderlich ist ein aktives Dienstverhältnis i. S. d. § 1 Abs. 2 LStDV zu dem Gewerbebetrieb, für den der zu zerlegende GewSt-Messbetrag festgesetzt worden ist.[2] Ein Dienstverhältnis liegt vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die betreffende Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Es muss ein gegenwärtiges Dienstverhältnis bestehen. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG nur Arbeitslöhne für beschäftigte Arbeitnehmer zu erfassen sind. Ruhegehaltsempfänger und Rechtsnachfolger eines Arbeitnehmers sind somit keine Arbeitnehmer i. S. d. § 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG. Entsprechendes gilt für ausgeschiedene Arbeitnehmer, an die rückständiger Arbeitslohn für Zeiträume außerhalb des Ez gezahlt wird, und für ausscheidende Arbeitnehmer, die eine Abfindung für in Zukunft entgehenden Arbeitslohn erhalten.[3]

 

Rz. 21

Es muss sich um eigene Arbeitnehmer handeln.[4] Sind das Anstellungs- und das Beschäftigungsunternehmen nicht identisch, sind die Arbeitnehmer dem Beschäftigungsunternehmen zuzurechnen, wenn

  • dort der vertragliche und tatsächliche Tätigkeitsbereich liegt,
  • die Arbeitnehmer in dessen geschäftlichen Organismus eingegliedert und weisungsgebunden sind und
  • dem Anstellungsunternehmen vom Beschäftigungsunternehmen nur die Lohnaufwendungen ohne Verwaltungskosten oder Gewinnaufschlag erstattet werden.[5]

Hierbei ist es gleichgültig, ob die Erstattung im Voraus oder nachträglich erfolgt. Liegen die genannten Voraussetzungen nicht vor, ist der Arbeitnehmer dem Anstellungsunternehmen zuzurechnen.[6]

 

Rz. 22

Bei Leiharbeitsverhältnissen sind dem Anstellungsunternehmen die Arbeitnehmer zuzurechnen, wenn das entleihende Unternehmen die Löhne nicht unmittelbar an die von ihm beschäftigten Arbeitnehmer, sondern als Entgelt für deren Überlassung an den Entleiher zahlt.[7] Der Arbeitnehmerüberlassung muss ein echter auf Gewinnerzielung gerichteter Arbeitnehmerverleih zugrunde liegen.[8] Entsprechendes gilt bei der Beschäftigung von Strafgefangenen.

[3] Güroff, in Glanegger/Güroff, GewStG, 10. Aufl. 2021, § 29 GewStG Rz. 4.
[6] Güroff, in Glanegger/Güroff, GewStG, 10. Aufl. 2021, § 29 GewStG Rz. 5.
[7] BFH v. 26.2.1992, I R 16/90, BFH/NV 1992, 836; R 29.1 S. 2 GewStR 2009; Dietrich/Krakowiak, DStR 2009, 661; a. A. Sarrazin, in Lenski/Steinberg, GewStG, § 29 GewStG Rz. 14.
[8] Güroff, in Glanegger/Güroff, GewStG, 10. Aufl. 2021, § 29 GewStG Rz. 5a.

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