Rz. 2

Das GewStG kennt verschiedene Zerlegungsmaßstäbe. Den Regelmaßstab enthält § 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG. Er richtet sich ausschließlich nach den Lohnsummen in den Betriebsstätten. Daneben bestehen besondere Vorschriften für die Zerlegung des GewSt-Messbetrags

  • nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 GewStG für Anlagen zur Erzeugung von Wind- bzw. Solarenergie,
  • nach § 30 GewStG für mehrgemeindliche Betriebsstätten und
  • nach § 33 GewStG für die Fälle, in denen die Zerlegung nach den §§ 28 bis 31 GewStG zu einem offenbar unbilligen Ergebnis führen würde bzw. die Beteiligten sich über eine andere Art der Zerlegung verständigt haben.

§ 29 GewStG knüpft an § 28 GewStG an. Der für § 29 GewStG relevante Begriff der Arbeitslöhne wird in § 31 GewStG bestimmt. Hinsichtlich der Untergrenze für die Zerlegung gilt § 34 GewStG.

 

Rz. 3

Die Gemeinden, in denen der Gewerbebetrieb im Ez Betriebsstätten unterhalten hat, sollen durch die Zerlegung ein finanzielles Äquivalent für die Lasten erhalten, die ihnen durch die Betriebsstätten erwachsen sind (Äquivalenzprinzip). Da die Höhe dieser Lasten mit einem zumutbarem Aufwand nicht ermittelt werden kann, ist eine Zerlegung auf der Basis der den einzelnen Gemeinden aufgrund der Betriebsstätten tatsächlich erwachsenen Lasten nicht möglich.[1] Vor diesem Hintergrund bestimmt § 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG als Regelmaßstab für die Zerlegung das Verhältnis zwischen den Summen der Arbeitslöhne, die an die bei den Betriebsstätten der einzelnen Gemeinden beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind. Dieser grobe Aufteilungsmaßstab wurde bewusst gewählt. Zum einen ist er einfach. Zum anderen hängen die den Gemeinden durch eine Betriebsstätte entstehenden Lasten in erster Linie mit der Beschäftigung der Arbeitnehmer zusammen.[2] Hierzu gehören z. B. Aufwendungen einer Gemeinde für den Bau und den Unterhalt von Straßen, Schulen oder Krankenhäusern. Die sich aus dem groben Aufteilungsmaßstab ergebenden Unbilligkeiten hat der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen.[3]

 

Rz. 4

Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG ist Zerlegungsmaßstab grundsätzlich das Verhältnis, in dem die Summe der Arbeitslöhne, die an die bei allen Betriebsstätten beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind, zu den Arbeitslöhnen steht, die an die bei den Betriebsstätten der einzelnen Gemeinden beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind.

 

Rz. 5

Eine Sonderregelung gilt nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 GewStG für Unternehmen, die ausschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom und anderen Energieträgern sowie von Wärme aus Wind- und solarer Strahlungsenergie betreiben. Zerlegungsmaßstab ist in diesen Fällen nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a GewStG zu 10 % das Verhältnis, in dem die Summe der Arbeitslöhne in allen Betriebsstätten zu den Arbeitslöhnen in den einzelnen Betriebsstätten und zu 90 % das Verhältnis, in dem die Summe der installierten Leistung i. S. d. § 3 Nr. 31 EEG in allen Betriebsstätten zur installierten Leistung in den einzelnen Betriebsstätten steht. Besonderheiten gelten nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b GewStG für Unternehmen, die ausschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom und anderen Energieträgern sowie von Wärme aus solarer Strahlungsenergie betreiben. Handelt es sich insoweit um Neuanlagen, gilt für die Ez 2021 bis 2023 der Zerlegungsmaßstab des § 29 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b S. 1 Doppelbuchst. aa GewStG. Neuanlagen sind nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b S. 3 GewStG Anlagen, die nach dem 30.6.2013 genehmigt worden sind. Bei Anlagen, die vor dem 1.7.2013 genehmigt wurden, handelt es sich nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b S. 4 GewStG um Altanlagen. Für sie gilt nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b S. 1 Doppelbuchst. bb GewStG bis zum Ez 2023 der Zerlegungsmaßstab des § 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG. Der auf die Neu- und Altanlagen jeweils entfallende Anteil am GewSt-Messbetrag bestimmt sich nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b S. 2 GewStG. Die Änderung des Zerlegungsverhältnisses auf 10 % zu 90 % erfolgte, um die Standortkommunen noch stärker und gleichmäßiger als bisher an der GewSt der Anlagenbetreiber zu beteiligen und die Akzeptanz von Erneuerbare-Energien-Projekten auf dem Gebiet der jeweiligen Gemeinde zu erhöhen.[4] Der bisherige Zerlegungsmaßstab des Sachanlagevermögens wurde durch den Zerlegungsmaßstab der installierten Leistung i. S. d. § 3 Nr. 31 EEG ersetzt, da dieser – anders als das maßgebliche Sachanlagevermögen – grundsätzlich keinen jährlichen Veränderungen unterliegt.[5]

 

Rz. 6

Bei der Zerlegung sind nach § 29 Abs. 2 GewStG jeweils die Arbeitslöhne anzusetzen, die in den Betriebsstätten der beteiligten Gemeinden während des Ez erzielt oder gezahlt worden sind. Bei der Ermittlung der Verhältniszahlen sind jeweils die Arbeitslöhne nach § 29 Abs. 3 GewStG auf volle 1.000 EUR abzurunden.

 

Rz. 7

§ 29 GewStG gilt für alle Gewerbebetriebe mit Ausnahme der Reisegewerbebetriebe.

 

Rz. 8

Das Verhältnis von § 29 GewStG zu anderen Regelungen stellt sich wie folgt dar:

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