Rz. 55

§ 2 Abs. 2 S. 1 GewStG zählt abschließend auf, bei welchen Unternehmen ein Gewerbebetrieb kraft Rechtsform vorliegt. Erfasst werden danach alle Kapitalgesellschaften, Genossenschaften sowie Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit. Nicht jedes KSt-Subjekt ist daher aufgrund eines Gewerbebetriebs kraft Rechtsform gewerbesteuerpflichtig. Erfasst werden nur die Rechtsformen, die bei unbeschränkter Steuerpflicht auch im KSt-Recht kraft Fiktion gem. § 8 Abs. 2 KStG i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 KStG gewerbliche Einkünfte erzielen. KSt-Subjekte, für die diese Fiktion für Zwecke der KSt nicht gilt, unterhalten gewerbesteuerrechtlich auch keinen Gewerbebetrieb kraft Rechtsform.

Sonstige juristische Personen des privaten Rechts, nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen, andere Zweckvermögen des privaten Rechts und Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts werden von der Aufzählung nicht erfasst. Daraus ergibt sich aber nicht, dass sie nicht der GewSt unterliegen können. Für sonstige Personen des privaten Rechts und nichtrechtsfähige Vereine enthält § 2 Abs. 3 GewStG eine Sonderregelung (vgl. Rz. 154ff.). Auch für diese Rechtsformen wird unter bestimmten Umständen eine gewerbliche Tätigkeit fingiert. Für die anderen Rechtsformen ergibt sich die GewSt-Pflicht nach den allgemeinen Grundsätzen für originär gewerblich tätige Unternehmen. Erforderlich ist daher die Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit.

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