Rz. 34

Bei der atypisch stillen Gesellschaft beteiligt sich der stille Gesellschafter am Unternehmen eines anderen, des Tätigen. Die Beteiligung besteht i. d. R. in der Überlassung von Geld. Auch wenn es sich bei der stillen Gesellschaft um eine Gesellschaft handelt, wird kein Gesellschaftsvermögen gebildet. Die Einlage geht in das Vermögen des Unternehmers über, an dem sich der stille Gesellschafter beteiligt. Eine stille Gesellschaft ist eine reine Innengesellschaft.

 

Rz. 34a

Der atypisch stille Gesellschafter wird nicht nur an den Gewinnen und Verlusten, die das Unternehmen erzielt, beteiligt, sondern auch an den stillen Reserven. Darin unterscheidet sich die atypisch stille von der typisch stillen Gesellschaft.[1]

 

Rz. 34b

Auch bei einem partiarischen Darlehen beteiligt sich der Darlehensgeber finanziell am Unternehmen eines anderen, wobei der Darlehenszins gewinnabhängig ist. Anders als bei einer stillen Gesellschaft besteht aber über die Darlehensgewährung hinaus kein gemeinsamer Zweck, der von den Beteiligten verfolgt wird.

 

Rz. 35

Einkommensteuerrechtlich handelt es sich bei dem atypisch stillen Gesellschafter um einen Mitunternehmer, sodass die Einkünfte aus der atypisch stillen Gesellschaft bei ihm Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind. Diese Qualifikation ist für gewerbesteuerliche Zwecke zu übernehmen.[2] Die atypisch stille Gesellschaft ist damit auch für GewSt-Zwecke eine gewerbliche Personengesellschaft.[3] Die gewerbliche Personengesellschaft "atypisch still" ist dabei eine Tochtergesellschaft des gewerblich tätigen Unternehmens bzw. der atypisch still Beteiligten. Handelt es sich bei dem Unternehmen selbst um eine Personengesellschaft, entsteht eine doppelstöckige Personengesellschaftsstruktur.[4] Für die Nutzung von Verlusten gem. § 10a GewStG ist daher auf die Unternehmer- und Unternehmensidentität in Bezug auf die atypisch stille Gesellschaft abzustellen.[5]

 

Rz. 36

Auch wenn die atypisch stille Gesellschaft gewerbesteuerpflichtig ist, ist sie mangels (zivilrechtlichen) eigenen Vermögens nicht Steuerschuldner.[6] Sie ist nur sachlich steuerpflichtig, aber nicht auch persönlich. Persönlich steuerpflichtig ist der Unternehmer, an dessen Unternehmen die stille Beteiligung besteht.[7] An diesen ist auch der Gewerbesteuerbescheid zu richten.[8] Diese persönliche Steuerpflicht führt allerdings nicht dazu, dass nur dieser als Unternehmer anzusehen ist.[9]

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