Rz. 15

Nach § 19 Abs. 2 GewStG ist für die Höhe der GewSt-Vorauszahlungen grundsätzlich die GewSt-Schuld der letzten GewSt-Veranlagung maßgebend. Da aber die Summe der GewSt-Vorauszahlungen der endgültigen GewSt für den Ez entsprechen soll, für den sie erhoben wird, lässt es § 19 Abs. 3 S. 1 GewStG zu, die GewSt-Vorauszahlungen an die GewSt anzupassen, die für den entsprechenden Ez voraussichtlich geschuldet wird. Dabei können die GewSt-Vorauszahlungen nicht nur im Lauf des Vorauszahlungszeitraums und nach Ablauf des entsprechenden Ez, sondern auch von vornherein nach der für den jeweiligen Ez zu erwartenden GewSt bemessen werden.[1] Voraussetzung ist allerdings jeweils, dass bereits Anhaltspunkte zur Höhe der künftigen GewSt vorliegen.

 

Rz. 16

Nach § 19 Abs. 3 S. 1 GewStG kann die Anpassung der GewSt-Vorauszahlungen erfolgen. Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung, bei der die Gemeinde alle tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen hat, von denen sie im Zeitpunkt ihrer Entscheidung Kenntnis hat.[2] Die Anpassung kann von Amts wegen oder auf Antrag erfolgen. GewSt-Vorauszahlungen können zum nächsten Vorauszahlungszeitpunkt ohne Einhaltung einer Frist erhöht werden. Bei auftretenden Härten kann eine Stundung in Betracht kommen.[3] Nach Festsetzung der GewSt für den entsprechenden Ez kommt insoweit weder eine Festsetzung noch eine Anpassung von GewSt-Vorauszahlungen in Betracht. Möglich ist aber die Anpassung von GewSt-Vorauszahlungen, wenn für den entsprechenden Ez bereits die GewSt-Erklärung vorliegt. Die Gemeinde ist allerdings in der Ausübung ihres Ermessens in den Fällen eingeschränkt, in denen das FA einen GewSt-Messbetrag betreffend die Erhebung von GewSt-Vorauszahlungen festgesetzt hat.[4] Die Berechtigung hierzu ergibt sich aus § 19 Abs. 3 S. 3 GewStG, wonach das FA bis zum Ende des 15. auf den Ez folgenden Kalendermonats für Zwecke der GewSt-Vorauszahlungen den GewSt-Messbetrag festsetzen kann, der sich voraussichtlich ergeben wird. Zu beachten insoweit ist § 36 Abs. 5b GewStG (Rz. 27). Nach der ausdrücklichen Regelung in § 19 Abs. 3 S. 4 GewStG ist die Gemeinde hieran gebunden.

 

Rz. 17

Die Anpassung nach § 19 Abs. 3 S. 1 GewStG kann grundsätzlich für alle Fälligkeitstermine vorgenommen werden. Allerdings kann die Anhebung von GewSt-Vorauszahlungen nur für die noch folgenden Vorauszahlungstermine des laufenden Ez erfolgen oder, falls diese bereits verstrichen sind, durch die sog. fünfte GewSt-Vorauszahlung nach § 19 Abs. 3 S. 2 GewStG. Im letzteren Fall muss der entsprechende GewSt-Vorauszahlungsbescheid spätestens bis zum Ende des 15. auf den Ez folgenden Kalendermonats erlassen werden. Dabei ist § 19 Abs. 3 S. 2 GewStG nach § 36 Abs. 5b GewStG[5] auf Antrag des Stpfl. mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Ez 2019 bis 2021 der 21. Kalendermonat, für den Ez 2022 der 20. Kalendermonat, für den Ez 2023 der 18. Kalendermonat und für den Ez 2024 der 17. Kalendermonat an die Stelle des 15. Kalendermonats tritt. Handelt es sich um einen abgekürzten Ez, endet die Frist mit Ablauf des 15. Kalendermonats, der auf dessen Ende folgt.[6] § 36 Abs. 5b GewStG gilt insoweit entsprechend. Dagegen können bereits fällig gewesene GewSt-Vorauszahlungen – dies folgt aus § 19 Abs. 3 S. 2 Hs. 2 GewStG – nicht rückwirkend erhöht werden.[7] Für die Anhebung der GewSt-Vorauszahlungen gilt § 19 Abs. 2 GewStG, der die gleichmäßige Verteilung des Gesamtbetrags der GewSt auf die Vorauszahlungstermine vorsieht, nicht.[8] Vielmehr sind die künftigen GewSt-Vorauszahlungen gleichmäßig zu erhöhen oder es ist eine fünfte GewSt-Vorauszahlung vorzusehen. Diese müssen zusammen mit den bereits fällig gewesenen GewSt-Vorauszahlungen der GewSt entsprechen, die für den betreffenden Ez voraussichtlich in Betracht kommen wird.

 

Rz. 18

In Betracht kommen kann auch eine Herabsetzung von GewSt-Vorauszahlungen. Diese hat dann zu erfolgen, wenn der Stpfl. glaubhaft macht, dass die für den jeweiligen Ez zu erwartende GewSt hinter der GewSt zurückbleiben wird, die Grundlage für die Berechnung der GewSt-Vorauszahlungen war.[9] Hierbei kann die Bagatellregelung in R 19.2 Abs. 1 S. 7 GewStR 2009 entsprechend herangezogen werden.[10] Dabei steht die Entscheidung, ob die im Zeitpunkt der Anpassung fällig gewesenen und entrichteten GewSt-Vorauszahlungen auf jeweils ein Viertel des voraussichtlichen Jahresbetrags der GewSt herabgesetzt oder ob nur die zukünftigen GewSt-Vorauszahlungen gesenkt werden, im Ermessen der Gemeinde. Dies deshalb, weil sich das nach § 19 Abs. 3 S. 1 GewStG den Gemeinden eingeräumte Ermessen nicht nur auf das "ob", sondern auch auf das "wie" der Anpassung bezieht.[11] Vor diesem Hintergrund ist eine rückwirkende Herabsetzung der GewSt-Vorauszahlungen durch die Gemeinden zwar möglich, grundsätzlich aber nicht verpflichtend. Eine Verpflichtung zur rückwirkenden Herabsetzung der GewSt-Vorauszahlungen kommt nur dann in Betracht, wenn das Ermessen der Gemeinden ausnahmsweise auf diese Entscheidung reduziert ist. Z...

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