Rz. 22

Im Verfahren gegen den GewSt-Bescheid sind auch Einwendungen des Steuerschuldners gegen den Hebesatz zulässig. In diesem Verfahren kann sowohl geprüft werden, ob der Beschluss der Gemeinde als solcher gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt, als auch, ob der Satzungsgeber bei der Bestimmung der Höhe des Hebesatzes die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens beachtet hat.[1] Sofern der Antragsteller selbst von der Festlegung des Hebesatzes betroffen ist, kann er in den Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen die Bestimmung des Gesetzes bzw. der Satzung der Gemeinde, die den Hebesatz festsetzt, unmittelbar im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle anfechten. Zuständig hierfür ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO das jeweilige OVG. In Berlin, Hamburg und Nordrhein-Westfalen besteht diese Möglichkeit nicht.

[1] OVG Münster v. 23.6.1989, 4 A 505/86, KStZ 1990, 13; OVG Münster v. 7.9.1989, 4 A 698/84, DÖV 1990, 615; Gosch, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 16 GewStG Rz. 31; Beutel, in Lenski/Steinberg, GewStG, § 16 GewStG Rz. 46; Güroff, in Glanegger/Güroff, GewStG, 10. Aufl. 2021, § 16 GewStG Rz. 13.

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