1 Allgemeines

1.1 Systematik

 

Rz. 1

Die GewSt ist eine Steuer auf die von einem inländischen Gewerbebetrieb erzielten Einkünfte. Sie tritt bei gewerblich tätigen Steuerpflichtigen neben die ESt bzw. KSt. Die GewSt ist eine rechtsformunabhängige Steuer, der sowohl natürliche Personen als auch Personenvereinigungen unterliegen können. Sie knüpft nicht an die Rechtsform des Steuerpflichtigen an, sondern an die zu besteuernde Tätigkeit. Steuerpflichtige Personenvereinigungen i. S. d. GewStG können daher nicht nur natürliche Personen und Körperschaftsteuersubjekte gem. § 1 Abs. 1 KStG sein (Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit, sonstige juristische Personen des privaten Rechts, nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und Zweckvermögen, Betriebe gewerblicher Art). Anders als im Einkommen- oder Körperschaftsteuerrecht können auch Personengesellschaften Steuersubjekt für Zwecke der GewSt sein, soweit sie gewerblich tätig sind.

 

Rz. 2

Die GewSt stellt für die Steuerpflichtigen neben der ESt bzw. KSt (jeweils zzgl. Solidaritätszuschlag) eine echte zusätzliche Belastung mit Ertragsteuer dar. Sie ist ab dem Vz 2008 nicht mehr als Betriebsausgabe von der Bemessungsgrundlage für die ESt bzw. KSt und GewSt abzugsfähig.[1] Die Bemessungsgrundlage für die GewSt knüpft an die für die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer ermittelten gewerblichen Einkünfte an, sodass eine ähnliche Bemessungsgrundlage besteuert wird. Die GewSt tritt dabei neben die KSt. Im Rahmen der ESt-Veranlagung einer natürlichen Person, die selbstständig Gewerbetreibender oder Mitunternehmer einer gewerblichen Personengesellschaft ist, kann die gezahlte GewSt zwar gem. § 35 EStG pauschal berücksichtigt werden. Angesetzt wird dabei aber nicht der Betrag der tatsächlich gezahlten GewSt, der auf den einzelnen (Mit-)Unternehmer entfällt, sondern pauschal das 3,8-Fache des GewSt-Messbetrags. Dieser Betrag kann auf die persönliche ESt-Belastung des Steuerpflichtigen, die auf die gewerblichen Einkünfte entfällt, angerechnet werden. Die Anrechnung ist dabei auf die Höhe der ESt-Belastung dieser Einkünfte begrenzt. Im Ergebnis kann es daher auch bei Einkommensteuerpflichtigen zu einer (teilweisen) doppelten Besteuerung von Einkünften kommen.

 

Rz. 3

Steuerobjekt der GewSt ist der Gewerbebetrieb. Es erfolgt keine umfassende Besteuerung aller Einkünfte des Steuerpflichtigen. Angeknüpft wird nicht wie bei der ESt bzw. KSt an die Person des Steuerpflichtigen, d. h. an dessen beschränkte oder unbeschränkte Steuerpflicht, sondern an den Gewerbebetrieb. Indem die GewSt nicht an das Steuersubjekt, den Gewerbetreibenden, anknüpft, sondern an das Steuerobjekt in Form eines Gewerbebetriebs, hat sie den Charakter einer Objektsteuer (Realsteuer).[2] Daraus ergibt sich, dass die persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen unerheblich sind. Daher enthält die GewSt keinen Grundfreibetrag und keinen progressiven Steuertarif, Abzüge für Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen o. Ä. Auch die Rechtsform des Gewerbebetriebs hat grundsätzlich keine Auswirkungen auf die Besteuerung. Die Besteuerung erfolgt im Grundsatz rechtsformunabhängig.

1.2 Verfassungsrechtliche Grundlagen

1.2.1 Verfassungsrechtliche Verankerung

 

Rz. 4

Die GewSt ist eine Gemeindesteuer. Sie hat als Einnahmequelle der Gemeinden ihre Grundlage in Art. 28 Abs. 2 GG. Art. 28 Abs. 2 S. 3 GG sichert die Finanzhoheit der Gemeinden als Unterfall der Gemeindehoheit. Gewährleistet wird dabei nicht nur die tatsächliche Einnahmenerzielung durch Gemeindesteuern, sondern auch, dass durch diese Steuern Einnahmen erzielt werden, die eine (jedenfalls teilweise) unabhängige Haushaltsführung der Gemeinden ermöglichen. Es reicht daher nicht aus, wenn mit den Gemeindesteuern nur sehr geringe Einnahmen erzielt werden, die die Erfüllung der den Gemeinden obliegenden hoheitlichen Aufgaben nicht einmal teilweise ermöglichen. Allerdings wird nicht die Höhe der Einnahmen und damit der Gewerbesteuer garantiert. Daher ist es kein Eingriff in die Finanzierung der Gemeinden, wenn der Gesetzgeber die Verteilung der Bemessungsgrundlage (wie z. B. in § 4 GewStG) neu regelt.[1] Da die Gemeinden über die ihnen zur Erfüllung von hoheitlichen Aufgaben zur Verfügung stehenden Einnahmen (teilweise) selbst entscheiden können, wird die Möglichkeit einer selbstständigen Haushaltsführung der Gemeinden eröffnet. Dies ist ein wesentlicher Teil der kommunalen Selbstverwaltung, die durch die Erhebung der GewSt gestärkt wird. Da die GewSt derzeit die einzige nennenswerte Gemeindesteuer ist, sorgt sie für die vom Grundgesetz geforderte Finanzhoheit. Neben der GewSt fällt den Gemeinden zwar ein Teil der ESt[2] und ein Anteil an den Einnahmen aus der USt[3] zu. Da es sich dabei aber um Bundessteuern handelt und den Gemeinden keinerlei Gesetzgebungskompetenz zusteht[4], haben sie keinen Einfluss auf die aus diesen Steuern zufließenden Einnahmen. Andere örtliche Aufwands- und Verb...

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