Fraglich ist, ob und wie das Vorgehen der Finanzverwaltung mittels eines äußeren Fremdvergleichs erfüllt werden kann. Der BFH hat dies bisher noch nicht abschließend entschieden. Während er in seiner älteren Rechtsprechung der Wahrung des Steuergeheimnisses nach § 30 AO große Bedeutung beigemessen hat, scheint sich diese Position nunmehr geändert zu haben[1], wobei der BFH schon in der Vergangenheit keine strengen Maßstäbe angelegt hat.[2] Der Fall war dadurch gekennzeichnet, dass die Finanzverwaltung mithilfe einer – öffentlich zugänglichen – Datenbank Vergleichsunternehmen identifiziert hatte und dann auf Grundlage der Steuerakten dieser Unternehmen eine Verrechnungspreisprüfung vornehmen wollte. Zwar betont der BFH das vollständige Akteneinsichtsrecht der Prozessbeteiligten, gleichwohl lässt er insoweit eine Erleichterung zu, indem das FG auf die Beiziehung von Vergleichsdaten verzichten kann, wenn die Gefahr einer Verletzung von § 30 AO im Fall der Akteneinsichtnahme durch die Beteiligten droht. Damit entscheidet letztlich das FG, ob es die Vorlage der Vergleichsdaten verlangt.

Der BFH hat jedoch bisher die Frage offengelassen, welchen Beweiswert er solchen anonymisierten Fremdvergleichsdaten (sog. secret comparables) beimisst. Er hat sich lediglich auf die Feststellung beschränkt, dass es einem FG nicht gestattet ist, diese Daten gar nicht zu berücksichtigen. Die Frage des Beweiswerts sollte erst nach Auswertung der Daten durch das Gericht beantwortet werden. Konkrete Vorgaben, wie diese zu erfolgen hat, hat der BFH jedoch bisher nicht gemacht. Dies erkennt nunmehr auch das BMF an.[3] Danach haben die Daten in Abhängigkeit davon einen unterschiedlichen Beweiswert, ob sie aus frei zugänglichen Quellen stammen oder ob es sich um Daten handelt, bei denen die Vergleichbarkeit nicht abschließend geprüft werden kann, insbesondere wenn die Finanzverwaltung die Identität des Stpfl. nicht offenlegen kann, ohne damit gegen das Steuergeheimnis zu verstoßen. Können entsprechende Rückfragen nicht befriedigend beantwortet werden, geht dies zulasten des Beweiswerts.

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