Rz. 20

Art. 3 Abs. 2 ErbStRG eröffnete Erwerbern von Todes wegen ein dem Abs. 1 der Vorschrift entsprechendes Wahlrecht in Fällen, in denen die Erbschaftsteuer bereits vor dem 1.1.2009 festgesetzt worden war. In diesem Fall wird die (ggf. schon bestandskräftige) Steuerfestsetzung entsprechend geändert. Eine Änderung der der Besteuerung zugrunde liegenden Besteuerungsgrundlagen (z. B. Grundbesitzwerte) bestimmt sich nicht nach Art. 3 Abs. 2 ErbStRG, sondern nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO.[1]

 

Rz. 21–24

einstweilen frei

[1] Gleichlautende Ländererlasse v. 23.2.2009, BStBl I 2009, 446 Abs. 9; dazu ergänzend – betr. Inhalt der Feststellungsbescheide für den Fall, dass nur einzelne Erben einen Antrag gem. Art. 3 ErbStRG gestellt haben – die in Rz. 3 genannten ergänzenden Ländererlasse, z. B. Erlass Schleswig-Holsten v. 1.2.2010.

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