Rz. 10
Art. 3 Abs. 1 ErbStRG räumte Erwerbern von Todes wegen (§ 3 ErbStG) das Wahlrecht des geänderten Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts für solche Erwerbe ein, für die die Steuer nach dem 31.12.2006 und vor dem 1.1.2009 entstanden war.[1] Eine Anwendung auf lebzeitige Zuwendungen (§ 7 ErbStG) sowie auf die Tatbestände des § 1 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 ErbStG war nicht vorgesehen, um insoweit Gestaltungsmöglichkeiten auszuschließen.[2]
Rz. 11
Ausdrücklich von der Option ausgenommen sind die Freibetragsregelungen des § 16 ErbStG. Bei Ausübung der Option ist auch eine Anwendung des durch Art. 5 ErbStRG eingefügten § 35b EStG ausgeschlossen.[3]
Rz. 12
Der Antrag nach Art. 3 Abs. 1 ErbStRG konnte bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung, allerdings längstens bis zum 30.6.2009 – auch schon oder gleichzeitig mit Abgabe der Erbschaftsteuererklärung – gestellt werden.[4] Tritt die Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung erst nach dem 30.6.2009 ein, ergibt sich daraus kein (nachträgliches) Wahlrecht. Der Sache nach handelt es sich bei Art. 3 Abs. 1 ErbStRG um eine Ausschlussfrist, für die grds. keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand[5] gewährt werden kann.[6] Allerdings scheint die FinVerw, wohl unter Berücksichtigung einzelfallbedingter Billigkeitserwägungen, insoweit wohl großzügig zu verfahren.[7] In jedem Fall ist aber die Wiedereinsetzungssperre des § 110 Abs. 3 AO zu beachten. Auch durch Billigkeitserwägungen kann keine abweichende Entscheidung hergeleitet werden.[8]
Rz. 13
Der Antrag kann – abgesehen von den Fällen des Art. 3 Abs. 3 ErbStRG – bis zur Unanfechtbarkeit des Erbschaftsteuerbescheids widerrufen werden.[9] Tritt die Unanfechtbarkeit erst nach dem 30.6.2009 ein, steht dies dem Widerruf nicht entgegen.
Bei mehreren Erwerbern konnte jeder für "seinen" Erwerb optieren; einer einheitlichen Option bedurfte es nicht.[10]
Rz. 14
War ein Antrag gem. § 3 Abs. 1 ErbStRG gestellt worden, sind auch die durch das WachstBeschlG geänderten §§ 13a und 19a ErbStG anzuwenden.[11] Das gilt jedoch ausschließlich für Fälle, in denen das Wahlrecht entsprechend Art. 3 Abs. 1 ErbStRG tatsächlich ausgeübt worden war. Eine Nachholung des Antrags im Hinblick auf die durch Art. 14 ErbStRG gewährte nachträgliche Vergünstigung[12] ist nicht möglich.
Rz. 15–19
einstweilen frei
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