Rz. 10

Art. 3 Abs. 1 ErbStRG räumte Erwerbern von Todes wegen (§ 3 ErbStG) das Wahlrecht des geänderten Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts für solche Erwerbe ein, für die die Steuer nach dem 31.12.2006 und vor dem 1.1.2009 entstanden war.[1] Eine Anwendung auf lebzeitige Zuwendungen (§ 7 ErbStG) sowie auf die Tatbestände des § 1 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 ErbStG war nicht vorgesehen, um insoweit Gestaltungsmöglichkeiten auszuschließen.[2]

 

Rz. 11

Ausdrücklich von der Option ausgenommen sind die Freibetragsregelungen des § 16 ErbStG. Bei Ausübung der Option ist auch eine Anwendung des durch Art. 5 ErbStRG eingefügten § 35b EStG ausgeschlossen.[3]

 

Rz. 12

Der Antrag nach Art. 3 Abs. 1 ErbStRG konnte bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung, allerdings längstens bis zum 30.6.2009 – auch schon oder gleichzeitig mit Abgabe der Erbschaftsteuererklärung – gestellt werden.[4] Tritt die Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung erst nach dem 30.6.2009 ein, ergibt sich daraus kein (nachträgliches) Wahlrecht. Der Sache nach handelt es sich bei Art. 3 Abs. 1 ErbStRG um eine Ausschlussfrist, für die grds. keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand[5] gewährt werden kann.[6] Allerdings scheint die FinVerw, wohl unter Berücksichtigung einzelfallbedingter Billigkeitserwägungen, insoweit wohl großzügig zu verfahren.[7] In jedem Fall ist aber die Wiedereinsetzungssperre des § 110 Abs. 3 AO zu beachten. Auch durch Billigkeitserwägungen kann keine abweichende Entscheidung hergeleitet werden.[8]

 

Rz. 13

Der Antrag kann – abgesehen von den Fällen des Art. 3 Abs. 3 ErbStRG – bis zur Unanfechtbarkeit des Erbschaftsteuerbescheids widerrufen werden.[9] Tritt die Unanfechtbarkeit erst nach dem 30.6.2009 ein, steht dies dem Widerruf nicht entgegen.

Bei mehreren Erwerbern konnte jeder für "seinen" Erwerb optieren; einer einheitlichen Option bedurfte es nicht.[10]

 

Rz. 14

War ein Antrag gem. § 3 Abs. 1 ErbStRG gestellt worden, sind auch die durch das WachstBeschlG geänderten §§ 13a und 19a ErbStG anzuwenden.[11] Das gilt jedoch ausschließlich für Fälle, in denen das Wahlrecht entsprechend Art. 3 Abs. 1 ErbStRG tatsächlich ausgeübt worden war. Eine Nachholung des Antrags im Hinblick auf die durch Art. 14 ErbStRG gewährte nachträgliche Vergünstigung[12] ist nicht möglich.

 

Rz. 15–19

einstweilen frei

[1] Zur Anwendung der Vervielfältiger des § 14 Abs. 1 BewG auf Stichtage ab 1.1.2007 bzw. 1.1.2008 vgl. OFD Magdeburg v. 29.9.2011, S 3811-20-St-271, juris.
[2] BT-Drs. 16/7918, 47.
[3] Eisele, ZEV 2009, 152.
[6] FG Bremen v. 8.5.2018, 2 K 49/17 5, ZEV 2018, 548; Koenig, AO, 2014, § 110 Rz. 12 m. w. N.
[7] Vgl. Pilz-Hönig, Zerb 2011, 9.
[9] Gleichlautende Ländererlasse v. 23.2.2009, BStBl I 2009, 446 Abs. 8; vgl auch Geck, ZEV 2013, 76/77 f.
[10] Gleichlautende Ländererlasse v. 3.2.2009, BStBl I 2009, 446 Abs. 6.
[11] Art. 14 ErbStRG.
[12] Durch Anwendung der zusätzlich entlastenden Neuregelungen der §§ 13a und 19a ErbStG i. d. F. des WachstBeschlG.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Kanzlei-Edition. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge