Rz. 35
Die Erbschaftsteuer ist auf Antrag des Erwerbers auf die Dauer von bis zu 10 Jahren zu stunden, sofern zum Erwerb ein zu Wohnzwecken vermietetes Grundstück gehört[1] und der Erwerber die Steuer nur durch Veräußerung des Vermögens aufbringen kann.[2] Die Stundung ist auch bei Schenkungen unter Lebenden möglich, da § 28 Abs. 3 S. 1 ErbStG[3] alle Erwerbe (und nicht nur Erwerbe von Todes wegen) erfasst.[4] Ein Anspruch auf Stundung besteht aber nicht, wenn eine Kreditaufnahme im familiären Umfeld möglich ist.[5] Die Stundung endet, wenn der Erwerber das Grundstück weiter überträgt.[6]
Rz. 36
Die Stundung der Steuer erfolgt bei Erbfällen zinslos.[7] Bei Schenkungen werden Zinsen von 0,5 % pro Monat erhoben.[8]
Eine Änderung der Zinshöhe ist bislang – trotz der Vorgaben des BVerfG[9] – nicht erfolgt.[10]
Rz. 37–50
einstweilen frei
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