Rz. 33

Vermietete Grundstücke sind grundsätzlich Verwaltungsvermögen[1] und gehören somit nicht zum begünstigten Vermögen.[2]

 

Rz. 34

In bestimmten Ausnahmefällen können allerdings auch vermietete Grundstücke zum begünstigten Vermögen gehören.[3] Dies ist z. B. der Fall, wenn die Grundstücke zu einem (gewerblichen) Wohnungsunternehmen gehören.[4] Eine doppelte Begünstigung ist aber ausgeschlossen.[5] Die Steuerbefreiung von 10 % gilt nicht für Grundstücke, die zu einem begünstigten Betriebsvermögen gehören.[6]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Kanzlei-Edition. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge