Rz. 1

Der Gesetzgeber hat mit dem ErbStRG[1]

das ErbStG sowie das BewG in Teilen neu geregelt. Er hat damit dem Beschluss des BVerfG vom 7.11.2006[2] entsprochen, der die Anwendung des einheitlichen Steuertarifs (§ 19 Abs. 1 ErbStG a. F.) auf die sich nach § 12 ErbStG a. F. ergebenden unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen als verfassungswidrig beanstandet und dem Gesetzgeber für eine Neuregelung eine Frist bis spätestens zum 31.12.2008 gesetzt hatte. Das ErbStRG ist am 1.1.2009 in Kraft getreten (Art. 6 Abs. 1 ErbStRG). In begrenztem Umfang war eine rückwirkende Anwendung der durch das ErbStRG geänderten Vorschriften des ErbStG und BewG zugelassen.[3]

Kernpunkte des ErbStRG waren auf der Ebene des ErbStG

  • die Neuregelung der Wertermittlungsvorschriften[4], wobei durch die Neufassung des § 12 ErbStG durch die Verweisung auf die Neuregelungen des BewG die Weichen für die Bewertung aller geschenkten bzw. vererbten Vermögenseinheiten mit dem gemeinen Wert gestellt werden;
  • die Neuregelung der Verschonungsnormen nach §§ 1313c ErbStG. Von zentraler Bedeutung sind dabei die erweiterten Steuerbegünstigungen für Betriebsvermögen[5] sowie die neuartige Verschonungsregelung des § 13c ErbStG für den Erwerb zu Wohnzwecken vermieteter Grundstücke;
  • die Erhöhung der Freibeträge[6], Veränderungen des Steuertarifs[7] mit deutlichen Verschlechterungen in den Steuerklassen II und III;
  • die weitgehende – mit Ausnahme der Steuerklasse – steuerliche Gleichbehandlung von Lebenspartnern i. S. d. LPartG mit Ehegatten (zu weiteren Änderungen durch das JStG 2010 vgl. Rz. 3a);
  • die Ausweitung der Steuerbefreiungen für Familienheime u. a. auf Erwerbe von Todes wegen durch überlebende Ehegatten bzw. Lebenspartner sowie Kinder.[8]
 

Rz. 2

einstweilen frei

 

Rz. 3

Daneben ist durch das ErbStRG das BewG in Teilen neu geregelt worden. Kernstück ist die Neuregelung der Bewertung von Grundbesitz, nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen (§§ 157 ff. BewG). Nach der Zielvorstellung des Gesetzgebers ist die Bewertung einheitlich am Bewertungsziel des gemeinen Werts ausgerichtet, sodass alle Vermögensklassen in Annäherungswerten an den gemeinen Wert erfasst werden sollen.[9]

 

Rz. 3a

Das WachstBeschlG[10] hat die Bedingungen der Unternehmensnachfolge durch erneute Änderung des § 13a sowie des § 19a ErbStG weiter verbessert. Ferner wurden die Steuersätze für Erwerber der Steuerklasse II durch Änderung des § 19 ErbStG herabgesetzt. Diese Vorschriften sind am 1.1.2010 in Kraft getreten.[11] Soweit das aufgrund Art. 3 ErbStRG begründete Wahlrecht zur Anwendung des ErbStG i. d. F. des ErbStRG ausgeübt worden war, sind auch die durch das WachstBeschlG geänderten §§ 13a und 19a ErbStG anzuwenden.[12]

 

Rz. 3b

Weitere Nachbesserungen wurden durch das JStG 2010[13] vorgenommen. Eingefügt wurden § 13b Abs. 2 S. 6 und 7 ErbStG n. F., durch die die Berechnung der Verwaltungsvermögensquote neu geregelt und ferner der Begünstigungsumfang für sog. junges Verwaltungsvermögen bei Kapitalgesellschaften präzisiert wurde; gleichzeitig wurde § 13b Abs. 3 S. 2 ErbStG a. F. aufgehoben. Weitere Änderungen durch das JStG 2010 betreffen die Erwerbe eingetragener Lebenspartner. Während sich das ErbStRG noch auf eine partielle Gleichstellung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern beschränkt hatte, sind letztere nunmehr vollumfänglich den Ehegatten gleichgestellt. Diese Gleichstellung erstreckt sich jetzt auch auf die Steuerklasse (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 I Nr. 1 und II Nr. 7 ErbStG n. F.), die Freibeträge (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG n. F.; gleichzeitig wurde § 16 Abs. 1 Nr. 6 ErbStG a. F. aufgehoben) und den besonderen Versorgungsfreibetrag (§ 17 Abs. 1 S. 1 ErbStG n. F.). Der Gesetzgeber ist damit auch der ihm vom BVerfG[14] aufgegebenen verfassungskonformen Neuregelung des ErbStG bis zum 31.12.2010 nachgekommen.

 

Rz. 3c

Durch das StVereinfG 2011[15] wurden § 13a Abs. 1a und 2a sowie § 37 Abs. 6 ErbStG eingefügt und § 13b Abs. 2 S. 3 ErbStG geändert. Zur zeitlichen Geltung vgl. § 37 Abs. 6 ErbStG. Im BewG wurde durch Anfügung des § 153 Abs. 2 S. 3 und 4 BewG eine Erklärungspflicht der Erbbauberechtigten begründet. Aufgrund des neu eingefügten § 154 Abs. 1 Nr. 3 BewG sind auch Schuldner der Erbschaft- und Schenkungsteuer am Feststellungsverfahren beteiligt. Die Änderungen des BewG sind auf Bewertungsstichtage nach dem 30.6.2011 anzuwenden.

 

Rz. 3d

Zahlreiche Neuregelungen sind durch das BeitrRLUmsG[16] erfolgt, mit dem der Begriff der beschränkten Steuerpflicht eingeführt (vgl. § 2 Abs. 1 ErbStG) und zugleich durch Einfügung des § 2 Abs. 3 ErbStG entsprechend den EG-rechtlichen Vorgaben eingeschränkt wurde. Ein beträchtliches Echo hat die Einfügung des neuen § 7 Abs. 8 und § 15 Abs. 4 ErbStG ausgelöst, mit denen Schenkungen im Zusammenhang mit Beteiligungen an Kapitalgesellschaften eine gesetzliche Regelung erfahren haben. Zur zeitlichen Geltung dieser Neuregelungen vgl. § 37 Abs. 7 ErbStG.

Im BewG haben vornehmlich die Bewertungsregelungen für unbebaute Grunds...

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