Rz. 71

Das DBA-USA in der Fassung vom 3.12.1980 ist am 27.6.1986 in Kraft getreten.[1]

 

Rz. 72

Das Änderungsprotokoll zum Abkommen vom 14.12.1998 trat am 14.12.2000 in Kraft[2] und ist bei den danach eintretenden Todesfällen und danach gemachten Schenkungen anzuwenden. Es hat einzelne Regelungen des DBA abgeändert und zusätzliche Regelungen eingefügt. Das wesentliche Ziel Deutschlands bei der Verhandlung des Änderungsprotokolls bestand darin, Härten abzumildern, die sich durch das US-Steuerbereinigungsgesetz 1988 (Technical and Miscellaneous Revenue Act of 1988 – TAMRA) insbesondere für die Besteuerung eines überlebenden Ehegatten ergeben konnten, der nicht US-Staatsangehöriger ist. Die durch das Protokoll angefügten Abs. 5 und 6 des Art. 10 DBA-Erb USA und der ersetzte Art. 11 Abs. 1 des Abkommens sind ungeachtet einer nach dem Recht eines Vertragsstaats festgesetzten Befristung für die Veranlagung, Neuveranlagung oder Erstattung im Zusammenhang mit der Erklärung einer Person oder eines Nachlasses bei Todesfällen und Schenkungen anzuwenden, die nach dem 10.11.1988 eingetreten sind bzw. gemacht wurden, vorausgesetzt, die Erklärung oder der Erstattungsantrag, mit denen ein Anspruch auf die Vergünstigungen nach diesem Protokoll geltend gemacht wird, wird innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Protokolls oder innerhalb der sonst für diese Anträge nach dem innerstaatlichen Recht geltenden Frist eingereicht.

 

Rz. 73

Das Abkommen gilt für Nachlässe bzw. Erbschaften von Erblassern und für Schenkungen von Schenkern, die im Zeitpunkt des Todes bzw. im Zeitpunkt der Schenkung in einem oder in beiden Vertragsstaaten ihren Wohnsitz i. S. d. Abkommen hatten.[3] Der Wohnsitz des Begünstigten ist für die Abgrenzung des persönlichen Anwendungsbereichs des Abkommens ohne Bedeutung.

 

Rz. 74

Das in Deutschland für die Erbschaft- und Schenkungsteuer geltende DBA gilt sachlich für die in den USA auf Bundesebene erhobene Erbschaftsteuer (Federal estate tax), Schenkungsteuer (Federal gift tax) einschließlich der Steuer auf Übertragungen, bei denen eine oder mehrere Generationen übersprungen werden.[4]

 

Rz. 75

Es gilt nicht auf die entsprechenden Steuern, die zusätzlich in den einzelnen Bundesstaaten der USA erhoben werden. Ungeachtet dessen berücksichtigt Deutschland diese Steuern bei der Anrechnung nach § 21 ErbStG, nachdem diese vorher zunächst zumindest teilweise auf die US-amerikanische Bundessteuer angerechnet werden.[5] Sofern im Einzelfall eine Anrechnung dieser Steuern nicht möglich ist, kann ein Verständigungsverfahren nach Art. 11 Abs. 4 S. 2 DBA-Erb USA eingeleitet werden.

 

Rz. 76

Soweit das Abkommen keine eigenen Begriffsbestimmungen enthält, erfolgt die Auslegung der im DBA verwendeten Begriffe für die Abkommensanwendung – entsprechend dem OECD-Musterabkommen – nach dem Sinn und Vorschriftenzusammenhang, ansonsten nach innerstaatlichem Recht.[6] Die nationalen Begriffsdefinitionen werden somit zum Vertragsinhalt erhoben.

 

Rz. 77

Das Abkommen enthält keine eigene Definition für den Begriff des abkommensrechtlichen Wohnsitzes des Erblassers bzw. Schenkers. Bei einer natürlichen Person erfolgt dessen Bestimmung nach nationalem Recht. Der abkommensrechtliche Wohnsitz einer natürlichen Person befindet sich deshalb in den USA, wenn die Person dort ansässig ist oder die US-amerikanische Staatsangehörigkeit hat. Er befindet sich in Deutschland, wenn die übertragende natürliche Person dort einen Wohnsitz[7] oder gewöhnlichen Aufenthalt[8] hat oder als unbeschränkt erbschaft- und schenkungsteuerpflichtig gilt. Die Bestimmung des abkommensrechtlichen Wohnsitzes knüpft insoweit an die Inländereigenschaft des Übertragenden an.[9]

 

Rz. 78

Die bei der Überschneidung der nationalen Wohnsitzkriterien auftretenden Konfliktfälle eines "Doppelwohnsitzes" werden im DBA durch eine Kollisionsregelung gelöst. Deren Struktur entspricht dem Musterabkommen der OECD.[10] Wenn deshalb für einen Erblasser nach den nationalen Kriterien in beiden Staaten ein abkommensrechtlicher Wohnsitz anzunehmen ist, wird auf das Vorhandensein einer ständigen Wohnstätte in einem der beiden Vertragsstaaten abgestellt. Falls eine solche ebenfalls in beiden Staaten besteht, gilt der Erblasser als in dem Staat ansässig, in dem er die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hatte (Mittelpunkt der Lebensinteressen). Falls anhand dieses Kriteriums keine eindeutige Bestimmung der abkommensrechtlichen Ansässigkeit erfolgen kann, bestimmt sich diese danach, in welchem der beiden Staaten der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wenn auch der gewöhnliche Aufenthalt keinem der beiden Staaten eindeutig zugeordnet werden kann, wird die abkommensrechtliche Ansässigkeit anhand der Staatsangehörigkeit bestimmt. Bei Sachverhalten, in denen die Person entweder die deutsche Staatsangehörigkeit und zusätzlich die des Vertragsstaats oder keine dieser Staatsangehörigkeiten besitzt, ist als letzter Lösungsweg ein internationales Verständigungsverfahren durch die zuständi...

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