Rz. 138

Aufgrund der Vorschriften zum Ausschluss der Doppelbesteuerung bei der Erbschaftsteuer zwischen dem Saarland und Frankreich auf der Grundlage des Saarvertrags vom 27.10.1956[1] bestehen im Verhältnis des Saarlands zu Frankreich bei Erwerben von Todes wegen bereits Regelungen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung. Diese haben aus deutscher Sicht nur Bedeutung für Personen, die im Besteuerungszeitpunkt im Saarland ansässig sind.[2] Allerdings hat der BFH festgestellt, dass die Vorschriften des Saarvertrags zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bereits seit dessen Außerkrafttreten am 5.7.1959 nicht mehr anwendbar sind. Hintergrund ist, dass die Verwaltungsanweisungen, durch die ihre weitere Anwendung angeordnet wurde, für Gerichte nicht verbindlich sind und keinen Vertrauensschutz zugunsten der Stpfl. begründen.[3]

 

Rz. 139

Weiterhin wurde das ESt-DBA Frankreich durch das Zusatzabkommen vom 28.9.1989[4] um den die Erbschaftsteuer betreffenden Art. 21 Abs. 7 ergänzt. Dieser sieht vor, dass die Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen auf Schenkungen oder Erbschaften, die das Recht eines der Vertragsstaaten zugunsten dieses Staats, seiner Länder oder seiner Gebietskörperschaften vorsieht, jeweils auch für juristische Personen gleicher Art des anderen Vertragsstaats gelten. Darüber hinaus sind bestimmte Anstalten des öffentlichen Rechts sowie Institutionen, die religiöse, wissenschaftliche, künstlerische und ähnliche Zwecke verfolgen, im anderen Staat steuerbefreit, wenn sie die nach dessen Recht geltenden Voraussetzungen für die Steuerbefreiung bei der Gründung in diesen Vertragsstaat erfüllt hätten und wenn für diese in dem Staat, in dem sie gegründet wurden, ähnliche Steuerbefreiungen oder Vergünstigungen gelten.

 

Rz. 140

Das Abkommen zwischen der Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der Nachlässe, Erbschaften und Schenkungen wurde am 12.10.2006 unterzeichnet.[5] Es entspricht weitgehend dem Musterabkommen der OECD. Am 2.4.2009 wurde das Abkommen durch Austausch der entsprechenden Urkunden ratifiziert, sodass es am 3.4.2009 in Kraft getreten ist.

Das neue DBA findet somit Anwendung auf alle Erbschaften, bei denen der Erblasser ab Inkrafttreten des neuen DBA, also nach dem 2.4.2009, gestorben ist[6], sowie auf alle Schenkungen ab diesem Datum. Zum Abkommen wurde ein Protokoll vereinbart, das Bestandteil des Abkommens ist und somit im Verhältnis zum Abkommen gleichwertig ist.[7]

 

Rz. 141

Es gilt für Nachlässe bzw. Erbschaften von Erblassern und Schenkungen von Schenkern, die im Zeitpunkt der Vermögensübertragung in mindestens einem der beiden Vertragsstaaten ihren Wohnsitz i. S. d. Abkommen hatten.[8] Die Staatsangehörigkeit der beteiligten Personen ist für die Abgrenzung des persönlichen Anwendungsbereichs des Abkommens ohne Bedeutung. Gleiches gilt für den Wohnsitz des Begünstigten, was insbesondere in Fällen zu Schwierigkeiten führen kann, in denen ein Erwerber mit seinem Erwerb in beiden Vertragsstaaten der Besteuerung unterliegt.[9]

 

Rz. 142

Das Abkommen ist sachlich für Nachlass- und Erbschaftsteuern sowie Schenkungsteuern anwendbar, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden. Es gilt in Deutschland für die Erbschaft- und Schenkungsteuer, in Frankreich für die Abgaben vom unentgeltlichen Vermögensübergang (droits de mutation à titre gratuit). Das Abkommen gilt nicht für die in Deutschland alle 30 Jahre auf das Vermögen einer Familienstiftung mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland[10] erhobene Erbersatzsteuer.[11]

 

Rz. 143

Die Definition der wesentlichen im DBA verwendeten Begriffe erfolgt, soweit das Abkommen keine eigene Begriffsbestimmungen enthält, – entsprechend dem OECD-Musterabkommen – nach dem Sinn und Vorschriftenzusammenhang, ansonsten nach innerstaatlichem Recht.[12] Dabei wird durch Nr. 1 des Schlussprotokolls ein Vorrang der Bedeutung innerstaatlicher steuerrechtlicher Begriffe vor der Bedeutung dieser Begriffe aus anderen innerstaatlichen Rechtsgebieten eingeräumt.

 

Rz. 144

Zur Bestimmung des abkommensrechtlichen Wohnsitzes des Erblassers oder Schenkers wird im Abkommen auf das innerstaatliche Recht der Vertragsstaaten bezuggenommen.[13] In Nr. 2 des Schlussprotokolls ist dazu die Klarstellung enthalten, dass auch eine nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG als Inländer unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person mit deutscher Staatsangehörigkeit innerhalb eines 5-Jahreszeitraums nach der Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland abkommensrechtlich als Person mit Wohnsitz in Deutschland betrachtet wird. Die bei der Überschneidung der nationalen Wohnsitzkriterien auftretenden Konfliktfälle eines "Doppelwohnsitzes" werden bei einer natürlichen Person im DBA durch eine Kollisionsregelung gelöst, deren Struktur dem Musterabkommen der OECD entspricht.[14] Es erfolgt insoweit eine abgestufte Prüfung anhand der Kriterien einer ständigen Wohnstätte, dem Mittelpunkt der Lebensinteressen, des gewöhnlichen Aufenthalts sowie...

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