Rz. 16

Gegen Erbschaft- und Schenkungsteuerbescheide ist als Rechtsbehelf der Einspruch[1] gegeben; er ist i. d. R. binnen einen Monats einzulegen.[2] Im Fall der Testamentsvollstreckung wird die Rechtsbehelfsfrist für den Erben mit der Bekanntgabe des Steuerbescheids an den Testamentsvollstrecker in Lauf gesetzt.[3] Gegen den Einspruchsbescheid kann Klage vor dem FG erhoben werden.[4] Zur Aussetzung von Vollziehung vgl. § 361 AO und § 69 FGO.

[4] Zur Rechtsbehelfsbefugnis von Testamentsvollstreckern und Nachlassverwaltern vgl. Rz. 6 ff.

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