Rz. 9

Zuwendungen an Körperschaften, die gemeinnützige oder mildtätige Zwecke i. S. d. §§ 51 ff. AO verfolgen, können grds. auch in Form einer – evtl. nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG steuerbefreiten (§ 13 ErbStG Rz. 90 ff.) – Zweckzuwendung vorgenommen werden (z. B. Zuwendung an eine Universität). Voraussetzung ist, dass sie unter der Auflage erfolgen, das Allgemeinwohl zu fördern, ohne (unmittelbar) dem Satzungszweck der gemeinnützigen Körperschaft zu dienen, da ansonsten lediglich eine direkte Zuwendung an die Körperschaft vorliegt.[1]

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