Rz. 480

Der Erwerb eines aufschiebend bedingten oder befristeten Anspruchs löst grundsätzlich noch keine Steuerpflicht aus (§ 9 Abs. 1 Nr. 1a ErbStG). § 7 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG möchte eine Besteuerungslücke schließen, wenn auf den Anspruch vor dem Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung oder des Ereignisses gem. § 397 BGB verzichtet und eine Abfindung gewährt wird. Die Steuerbarkeit setzt demzufolge voraus, dass die Bereicherung, die im Fall des Bindungseintritts erfolgt, selbst steuerpflichtig ist.[1]

 
Praxis-Beispiel

Die Brüder A und B vereinbarten als künftige gesetzliche Erben ihrer Mutter M, dass A auf seine Pflichtteilsrechte gegenüber dem Nachlassvermögen der Mutter gegen eine Abfindung seines Bruders B verzichte, nachdem M ihr aus Grundbesitz bestehendes gesamtes Vermögen auf B übertragen hatte. Die Steuerklasse richtet sich nach dem Verhältnis des Zuwendungsempfängers A zum Zuwendungsverpflichteten B. Bei B führt die Abfindung zu Erwerbskosten i. S. v. § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG, und zwar bezogen auf die lebzeitigen Schenkungen der Mutter wie auch auf den Erwerb von Todes wegen nach ihr.

 

Rz. 481

Nicht unter § 7 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG fällt die Abfindung, die für den Verzicht auf bloße Erwerbsaussichten gezahlt wird, wie für den Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht und das Pflichtteilsrecht.[2] Hier kommt eine freigebige Zuwendung in Betracht (Rz. 30 ff., 420). Die bereits unter § 3 Abs. 2 Nr. 5 ErbStG fallenden Ansprüche[3] sind von der Regelung der Parallelvorschrift des § 7 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG ausgenommen.

 

Rz. 482–489

einstweilen frei

[1] Gebel, in T/G/J/G, ErbStG, § 7 Rz. 352.

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