Rz. 430

§ 7 Abs. 1 Nr. 6 ErbStG a. F. hatte keine aktuelle Bedeutung mehr, weil durch das Erbrechtsgleichstellungsgesetz vom 16.12.1997[1] die früher in § 1934d BGB geregelten Fälle durch Gleichstellung von ehelichen und nichtehelichen Kindern gegenstandslos geworden sind. Damit war der Sondertatbestand nur noch auf Fälle anzuwenden, bei denen der Erblasser bis zum 1.4.1998 (Inkrafttreten des Gesetzes) verstorben ist oder in denen bis zu diesem Zeitpunkt eine wirksame Vereinbarung über den Erbausgleich getroffen worden ist. Durch das ErbStRG vom 24.12.2008[2] ist die Vorschrift zum 1.1.2009 gestrichen worden.

[1] BGBl I 1997, 2968.
[2] BGBl I 2008, 3018.

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