Rz. 37

Tritt die Nacherbfolge nicht erst mit dem Tod des Vorerben ein, gilt die Vorerbfolge als auflösend bedingter Anfall, was vor dem Hintergrund des § 5 Abs. 2 BewG an sich eine Berichtigung der Steuerfestsetzung gegenüber dem Vorerben zu Folge hätte. An der Besteuerung des Vorerbfalls ändert sich jedoch durch den vorzeitigen Eintritt der Nacherbfolge im Nachhinein nichts – der Vorerbe wird mit seinem Erwerb durch Erbanfall gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG wie ein endgültiger Vollerbe besteuert. Eine Erstattung der bereits entrichteten Steuer ist ausgeschlossen.[1] Lediglich die Besteuerung des Nacherben ist insoweit betroffen, als dieser teilweise die (endgültige) Steuer des Vorerben auf seine Steuerschuld aus dem Anfall der Nacherbschaft anrechnen kann. Von dieser Anrechnung ist lediglich die Steuer ausgeschlossen, die auf eine beim Vorerben trotz Eintritts der Nacherbfolge verbleibende Bereicherung entfällt.[2]

[1] Krit. Mirbach/Egelhof, in Wilms/Jochum, ErbStG, § 6 Rz. 56.
[2] Weinmann, in Moench/Weinmann, ErbStG, § 6 Rz. 35.

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