Rz. 97
Der nacheheliche Versorgungsausgleich[1], auf den anlässlich einer Ehescheidung ein Rechtsanspruch besteht[2], unterliegt nicht der Schenkungsteuer. Zwar ist dafür keine dem § 5 Abs. 2 ErbStG vergleichbare Vorschrift vorhanden, gleichwohl verneint die ganz h. M. eine Steuerbarkeit in diesem Fall.[3]
Rz. 98
Auch für Vereinbarungen der Ehegatten, mit denen der nacheheliche Versorgungsausgleich ausgeschlossen wird[4] oder eine Abfindung an Stelle des Versorgungsausgleichs gewährt wird, bleiben nach einhelliger Ansicht steuerfrei.[5]
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