Rz. 97

Der nacheheliche Versorgungsausgleich[1], auf den anlässlich einer Ehescheidung ein Rechtsanspruch besteht[2], unterliegt nicht der Schenkungsteuer. Zwar ist dafür keine dem § 5 Abs. 2 ErbStG vergleichbare Vorschrift vorhanden, gleichwohl verneint die ganz h. M. eine Steuerbarkeit in diesem Fall.[3]

 

Rz. 98

Auch für Vereinbarungen der Ehegatten, mit denen der nacheheliche Versorgungsausgleich ausgeschlossen wird[4] oder eine Abfindung an Stelle des Versorgungsausgleichs gewährt wird, bleiben nach einhelliger Ansicht steuerfrei.[5]

[2] Zu den rechtlichen Einzelheiten vgl. Geck, in Kapp/Ebeling, ErbStG, § 5 Rz. 93–104.
[3] Weinmann, in Moench/Weinmann, ErbStG, § 5 Rz. 69 und 69a; Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, 2021, § 5 Rz. 63.
[5] Geck, in Kapp/Ebeling, ErbStG, § 5 Rz. 107.

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