Rz. 87

Die Zugewinnausgleichsforderung entsteht nach § 1378 Abs. 3 S. 1 BGB mit Beendigung des Güterstands. Verzichtet der ausgleichsberechtigte Ehegatte i. R. d. notariellen Vertrags, der den Güterstandswechsel herbeiführt, auf die bereits entstandene Forderung, soll dies, sofern ein Wille zur Unentgeltlichkeit gegeben ist, eine Schenkung unter Lebenden an den ausgleichsverpflichteten Ehegatten oder dessen Erben bewirken können.[1]

 

Rz. 88

Hiergegen wird vorgebracht, dass der Ausgleichsanspruch in der vom Gesetz vorgesehenen Höhe niemals entstanden sei, sodass der Verzicht auch keinen Besteuerungstatbestand auslösen könne.[2] Richtigerweise wird man – wie beim Pflichtteilsanspruch – danach differenzieren müssen, ob der Anspruch "geltend gemacht" wurde oder nicht.[3] Ein Verzicht auf einen nicht geltend gemachten Zugewinnausgleichsanspruch ist nicht steuerbar.

[1] BFH v. 13.5.1998, II R 60/95, BFH/NV 1998, 1485; Weinmann, in Moench/Weinmann, ErbStG, § 5 Rz. 59; Richter, in V/S/W, ErbStG, 2020, § 5 Rz. 49; Meßbacher-Hönsch, in Wilms/Jochum, ErbStG, § 5 Rz. 177.
[2] Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, 2021, § 5 Rz. 56; Gottschalk, in T/G/J/G, ErbStG, § 5 Rz. 285 ff.; Geck, in Kapp/Ebeling, ErbStG, § 5 Rz. 82.
[3] In diesem Sinne wohl auch die FinVerw R E 5.2 Abs. 1 S. 2 ErbStR 2019.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Kanzlei-Edition. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge