Rz. 21

Wird eine fortgesetzte Gütergemeinschaft nach §§ 1492 ff. BGB beendet[1] und das Gesamtgut anschließend gem. §§ 1497 ff. BGB auseinandergesetzt, hat dies – wie eine Erbauseinandersetzung[2] – keinerlei erbschaftsteuerliche Konsequenzen. Gleiches gilt für Zahlungen an einen aus der fortgesetzten Gütergemeinschaft ausscheidenden Abkömmling, sofern die Abfindung dem Wert nach seinem Anteil am Gesamtgut entspricht.[3] Sofern die fortgesetzte Gütergemeinschaft nach § 1494 Abs. 1 BGB mit dem Tod des überlebenden Ehegatten endet, fällt sein Anteil am Gesamtgut in seinen Nachlass und geht nach den allgemeinen erbrechtlichen Vorschriften auf den oder die Erben über, die einen steuerpflichtigen Erwerb von Todes wegen i. S. d. § 3 Abs. 1 ErbStG verwirklichen.[4]

[1] Z. B. mit dem Tod des überlebenden Ehegatten; Rz. 4.
[3] Zu freigebigen Zuwendungen aus dem Gesamtgut an anteilsberechtigte Abkömmlinge oder Dritte RFH v. 23.9.1930, I e A 280/30, RStBl 1930, 817; RFH v. 5.3.1936, III e A 6/36, RStBl 1936, 428.
[4] RFH v. 22.7.1932, V e A 1004/31, RStBl 1932, 855; Weinmann, in Moench/Weinmann, ErbStG, § 4 Rz. 18.

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