Rz. 35

Nach § 28 ErbStG a. F. war die Steuer bei dem Erwerb von Betriebsvermögen oder land- und forstwirtschaftlichem Vermögen auf Antrag bis zu 7 Jahren insoweit zu stunden, als dies zur Erhaltung des Betriebs notwendig ist. Diese besondere Stundungsmöglichkeit wird gem. § 37a Abs. 6 ErbStG auch für Erwerbe gewährt, für die nach dem ErbStG-DDR eine Steuer festgesetzt wurde.[1]

 

Rz. 36–39

einstweilen frei

[1] Vgl. auch H 90 ErbStH 2003.

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