Rz. 15

§ 37a Abs. 2 S. 1 ErbStG enthält eine Sonderregelung für den Fall, dass ein Erblasser zwar vor dem 1.1.1991 – dem Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des ErbStG 1974 im Beitrittsgebiet – verstorben war, jedoch die Steuerschuld erst nach dem 31.12.1990 entstanden[1] ist. Ein solcher vom Zeitpunkt des Todestags des Erblassers abweichender Entstehungszeitpunkt der Steuer ist z. B. denkbar bei Eintritt einer aufschiebenden Bedingung[2] oder bei Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs[3] erst nach dem 31.12.1990. Für derartige Fälle ordnet § 37a Abs. 2 S. 1 ErbStG die Geltung des im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld geltenden Rechts, d. h. des ErbStG, an. Dementsprechend ist auch bei Schenkungen unter Lebenden das Recht maßgebend, das im Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung[4] gilt.

 

Rz. 16

§ 37a Abs. 2 S. 2 ErbStG betrifft Fälle, in denen die Versteuerung nach § 34 ErbStG-DDR ausgesetzt war. Davon erfasst sind Erwerbe, bei denen die Nutzung des Vermögens einem anderen als dem Stpfl. zustand. Kommt es nach dem 31.12.1990 zum Erlöschen des Nutzungsrechts, so gilt die Steuer aufgrund des gem. § 37a Abs. 2 S. 2 ErbStG entsprechend anzuwendenden § 9 Abs. 2 ErbStG als entstanden.

 

Rz. 17–19

einstweilen frei

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Kanzlei-Edition. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge