Rz. 25

§ 37 Abs. 7 ErbStG betrifft die zeitliche Geltung der durch das BeitrRLUmsG geänderten bzw. ergänzten Vorschriften.

 

Rz. 26

Nach § 37 Abs. 7 S. 1 ErbStG finden die hier genannten geänderten bzw. eingefügten Vorschriften auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem 13.12.2011 entsteht.

 

Rz. 27

§ 37 Abs. 7 S. 2 ErbStG betrifft die zeitliche Geltung der Vorschriften (insb. – den später aufgehobenen- § 2 Abs. 3 ErbStG[1]

sowie Folgeänderungen) für solche Erwerbe, bei denen aufgrund eines Antrags des Erwerbers die unbeschränkte Steuerpflicht gilt. Diese Vorschriften finden auf Antrag auch auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer vor dem 14.12.2011 entsteht, soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind. Mit der Ausdehnung des Anwendungsbereichs auf noch nicht bestandskräftige Veranlagungen trägt der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung, dass das EuGH-Urteil in der Rechtssache C-510/08 (Mattner)[2] unmittelbar anzuwenden ist. Der für eine rückwirkende Anwendung der Vorschriften über die unbeschränkte Steuerpflicht erforderliche Antrag kann bis zur Bestandskraft der Steuerfestsetzung zurückgenommen werden.[3]

Der Antrag nach § 37 Abs. 7 S. 2 ErbStG überbrückt jedoch lediglich die Änderung des § 37 Abs. 7 S. 1 ErbStG, nicht jedoch den zum 1.1.2009 eingetretenen Normenwechsel.[4]

[1] BGBl I 2017 S. 1682.
[2] BFH/NV 2010, 1212.
[3] Gesetzesbegründung zum BeitrRLUmsG, BR-Drs. 253/11, 105.

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