Rz. 36

Durch das Brexit-Steuerbegleitgesetz vom 25.3.2019[1] wurde § 37 Abs. 17 ErbStG eingefügt. Die Vorschrift stellt jedoch nicht nur auf den- zwischenzeitlich erfolgten – Austritt am 31.1.2020 (24 Uhr) ab, sondern auch darauf, ob nicht in der Folgezeit Großbritannien und Nordirland "wie ein solcher zu behandeln ist". Daraus ist zu folgern, dass der Austritt den Zeitraum des Austritts (31.1.2020, 24 Uhr) unter Berücksichtigung des Ablaufs einer etwaigen Übergangsfrist (derzeit die Phase bis zum 31.12.2020) meint.[2] Die Vorschrift stellt sicher, dass Großbritannien und Nordirland ab Eintritt des Brexit am 31.1.2020 (24 Uhr) und für den nachfolgenden Zeitraum (derzeit bis zum 31.12.2020) weiterhin als Mitgliedsstaat der EU gilt. Sollte es in der Folgezeit zu keinen abweichenden Vereinbarungen kommen, wären diese beiden Länder ab 1.1.2021 als Drittland zu behandeln.

 

Rz. 37

Für Grundbesitz, Kunst, wissenschaftliche Sammlungen oder Archive tritt hiernach Steuerfreiheit nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ErbStG auch dann ein, wenn nach dem Erwerb, aber vor Ausscheiden dieser Staaten aus der EU, der Wohlverhaltenszeitraum noch nicht abgelaufen ist.[3] Beim Lohnsummentest (§ 13a Abs. 3 ErbStG) können sich keine steuerlichen Folgen daraus ergeben, dass der Erwerber nach Austritt aus der EU nicht weiter den Forderungen des § 13a Abs. 3 S. 11 und 12 ErbStG nachkommen kann. Dieses Risiko ist durch § 37 Abs. 17 ErbStG ausgeschlossen.[4] Die Behaltensfrist (§ 13a Abs. 6 ErbStG) ist für sich kein steuerschädliches Ereignis. § 37 Abs. 17 ErbStG lässt es auch zu, vor Ende der Übergangsfrist in einen Betrieb im Vereinigten Königreich zu investieren.

[1] BGBl I 2019, 357, Art. 5.
[2] BR-Drs. 4/19, 29; Bron, BB 2019, 664.
[3] Eisele, NWB 2019, 664; Bron, BB 2019, 664.
[4] Eisele, NWB 2019, 664.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Kanzlei-Edition. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge