Rz. 1

§ 37 Abs. 1 ErbStG wurde durch das WachstBeschlG[1] geändert und bestimmt den zeitlichen Anwendungsbereich der durch das WachstBeschlG geänderten Fassung des ErbStG. Diese Fassung ist auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 31.12.2009 entsteht; dieser für die Steuerentstehung maßgebende Zeitpunkt ergibt sich aus § 9 ErbStG.

Praktische Bedeutung hat die Änderung des § 37 Abs. 1 ErbStG für den durch das WachstBeschlG geänderten § 19 Abs. 1 ErbStG, der für Erwerber der Steuerklasse II zu einer deutlich niedrigeren Steuerbelastung führt. Dabei ist besonders misslich, dass sich der Gesetzgeber – anders als im Zusammenhang mit der Neuregelung des § 37 Abs. 3 ErbStG n. F. – nicht zu einer rückwirkenden Inkraftsetzung hat durchringen können. Im Ergebnis führen Erwerbe der Steuerklasse II bis zum 31.12.2009 zu einer wesentlich höheren Steuerbelastung als solche ab 1.1.2010. Die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung ist derzeit offen[2]; sie dürfte jedoch angesichts des dem Gesetzgeber vom BVerfG[3] zugebilligten weitreichenden Entscheidungsspielraums bei der Bestimmung des Steuersatzes zu bejahen sein. Der Beratungspraxis wird jedenfalls empfohlen, Steuerbescheide für Erwerber der Steuerklasse II betreffend im Jahr 2009 entstandene Schenkung- oder Erbschaftsteuer offenzuhalten.[4]

 

Rz. 2

Die Regelung des § 37 Abs. 1 ErbStG a. F. (i. d. F. des ErbStRG) steht in Einklang mit der vom BVerfG[5] ausgesprochenen Verpflichtung des Gesetzgebers, eine Neuregelung des ErbStG bis spätestens zum 31.12.2008 zu treffen. Den an sich möglichen Weg einer rückwirkenden Inkraftsetzung des geänderten ErbStG hat der Gesetzgeber nicht beschritten. Durch Art. 3 ErbStRG war allerdings den Stpfl. das Recht eingeräumt worden, unter näheren Voraussetzungen die rückwirkende Anwendung der durch das ErbStRG geänderten Vorschriften zu wählen. War ein solcher Antrag gestellt worden, sind auch die durch das WachstBeschlG geänderten §§ 13a und 19a ErbStG anzuwenden.[6]

 

Rz. 3–9

einstweilen frei

[1] WachstBeschlG v. 22.12.2009, BGBl I 2009, 3950.
[2] Vgl. BFH v. 5.10.2011, II R 9/11, BFH/NV 2012, 125; vgl. auch § 19 ErbStG Rz. 8 sowie Wachter, DB 2010, 74, 75.
[4] Wachter, DB 2010, 74, 75.
[6] Art. 14 WachstBeschlG; dazu Anhang zu § 37 ErbStG Rz. 1 ff.

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