Rz. 1

§ 36 Abs. 1 ErbStG ermächtigt zum Erlass von Durchführungsverordnungen. Auf der Grundlage des § 36 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e ErbStG ist die ErbStDV[1] ergangen.

 

Rz. 2

Die Ermächtigung des § 36 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e ErbStG beschränkt sich auf "Anzeige-, Mitteilungs- und Übersendungspflichten". Die Vorschrift ermächtigt hingegen nicht zur Begründung von Hinweispflichten in Bezug auf die mögliche Steuerpflicht einer (gemischten) Schenkung bzw. einer Zweckzuwendung. Derartige Hinweispflichten werden jedoch Gerichten, Notaren und sonstigen Urkundspersonen durch § 8 Abs. 1 S. 6 und Abs. 4 ErbStDV auferlegt; diese Regelungen sind mangels gesetzlicher Ermächtigung nichtig.[2] Ein Notar, der die vorgenannten Regelungen der ErbStDV durch Nichthinweis auf eine mögliche Schenkungsteuerpflicht verletzt, kann insoweit auch keiner Haftung unterliegen.[3]

 

Rz. 3

§ 36 Abs. 2 ErbStG ermächtigt das BMF, den Wortlaut dieses Gesetzes und der ErbStDV – ggf. auch mit redaktionellen Korrekturen – neu bekannt zu machen.

[1] Zuletzt geändert durch Gesetz v. 29.6.2015, BGBl I 2015, 1042.
[2] Zutr. Wachter, DNotZ 2010, 312; Klöckner, ZEV 2011, 299.
[3] Unzutr. daher OLG Oldenburg v. 12.6.2009, 6 U 58/09, DNotZ 2010, 312 m. A. Wachter, der einen Hinweis auf die mögliche Schenkungsteuer "Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden unterliegen grundsätzlich der Schenkungsteuer" für erforderlich hält.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Kanzlei-Edition. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge