1 Allgemeines Umfang der Anzeigepflicht

 

Rz. 1

§ 34 ErbStG begründet Anzeigepflichten für die Gerichte, Behörden, Beamten und Notare und ergänzt damit die für andere Personen durch §§ 30, 33 ErbStG begründeten Anzeigepflichten. Entscheidend ist die Kenntnis der für die Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer zuständigen Stelle; die Kenntnis anderer Behörden reicht nicht aus.[1]

Durch Gesetz vom 29.6.2015[2] wurde für Gerichte und Notare (§ 34 Abs. 2 Nr. 2 ErbStG) deren Anzeigepflicht auch für die Erteilung von Europäischen Nachlasszeugnissen begründet. § 34 ErbStG wird durch §§ 411 ErbStDV näher ausgefüllt.

 

Rz. 2

Gegenstand der Anzeigepflicht sind gem. § 34 Abs. 1 ErbStG die Beurkundungen, Zeugnisse und Anordnungen, die für die Festsetzung von Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer von Bedeutung sind. Zu den "Beurkundungen" dürften auch Unterschriftsbeglaubigungen zählen.[3]

Die Anzeigen sind gem. § 34 Abs. 1 ErbStG schriftlich zu erstatten. Die damit gem. § 87a Abs. 3 AO an sich eröffnete Möglichkeit der elektronischen Übermittlung ist nach § 7 Abs. 1 S. 2, § 8 Abs. 1 S. 2, § 9 S. 2 und § 10 S. 2 ErbStDV ausgeschlossen.

 

Rz. 3

Zur Erfüllung der Anzeigepflicht bedarf es der vollständigen Übermittlung der entsprechenden Urkunden. Die bloße Weitergabe von Auszügen ist nicht ausreichend.[4]

 

Rz. 4

Die nach § 34 ErbStG anzeigepflichtigen Stellen haben hinsichtlich der anzuzeigenden Vorgänge grundsätzlich keine Prüfungsbefugnis im Hinblick auf eine etwaige Steuerpflicht. Dieser Grundsatz ist nur insoweit eingeschränkt, als über die Voraussetzungen einer Befreiung von der Anzeigepflicht gem. § 7 Abs. 4 Nr. 1 und § 8 Abs. 3 ErbStDV zu entscheiden ist.

 

Rz. 5–9

einstweilen frei

[2] BGBl I 2015, 1042.
[3] Schreiben des BMF an die Bundesnotarkammer, ZEV 2015, 128; Klöckner, ZEV 2011, 299, 300 f.; a. A. Schuck, in V/K/S/W, ErbStG, 2017, § 34 Rz. 4.
[4] Kien-Hümbert, in Moench/Weinmann, ErbStG, § 34 Rz. 2.

2 Anzeigepflicht der Standesämter (§ 34 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG i. V. m. §§ 4 und 5 ErbStDV)

 

Rz. 10

Einzelheiten der Anzeigepflicht der Standesämter sind in §§ 4 und 5 ErbStDV geregelt. Hiernach haben die Standesämter dem zuständigen FA[1] alle Sterbefälle zu melden. Zur Bedeutung der von den Standesämtern übersandten Totenlisten bezüglich der Anzeigepflicht aus § 30 ErbStG vgl. § 30 ErbStG Rz. 56.

 

Rz. 11–15

einstweilen frei

3 Anzeigepflichten der Gerichte, Notare und deutschen Konsuln (§ 34 Abs. 2 Nr. 2 ErbStG i. V. m. §§ 6–9 ErbStDV)

 

Rz. 16

Die Einzelheiten der den Gerichten, Notaren und deutschen Konsuln durch § 34 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 ErbStG auferlegten Anzeigepflichten ergeben sich aus §§ 79 ErbStDV.[1] Für Notare enthalten § 34 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 ErbStG nach Meinung der Finverw eine nicht abschließende Aufzählung der anzeigepflichtigen Vorgänge, sodass bei "potenziell erbschaft- und schenkungsteuerrechtlicher Relevanz" auch die bloße Unterschriftsbeglaubigung der Anzeigepflicht unterworfen sein soll vgl. Rz. 2.

 

Rz. 17

Nach § 6 ErbStDV haben die Gerichte dem zuständigen Erbschaftsteuer-Finanzamt Beschlüsse über Todeserklärungen, oder über Feststellungen des Todes bzw. Todeszeitpunkts zu übersenden.

 

Rz. 18

Gem. § 7 ErbStDV müssen Gerichte, Notare und sonstige Urkundspersonen in Erbfällen beglaubigte Abschriften u. a. eröffneter Testamente, Erbscheine und Europäischer Nachlasszeugnisse übersenden. Die Anzeigen sollen auch die in § 7 Abs. 2 und 3 ErbStDV aufgeführten Angaben über die persönlichen Verhältnisse des Erblassers einschließlich dessen Identifikationsnummer und ggf. Angaben u. a. über Höhe und Zusammensetzung des Nachlasses enthalten. Neben dem Verwandtschaftsverhältnis ist auch die Eigenschaft als Ehegatte bzw. Lebenspartner anzugeben. Die Bagatellgrenze (§ 7 Abs. 4 Nr. 1 ErbStDV) beträgt 12.000 EUR für Hausrat bzw. 20.000 EUR für sonstiges Vermögen.

 

Rz. 19

Gerichte haben dem Erbschaftsteuer-Finanzamt auch die Aufhebung einer Nachlasspflegschaft oder Nachlassverwaltung anzuzeigen (§ 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStDV). Dieser Information bedarf das FA zur Prüfung, ob eine Bekanntgabe nach § 32 ErbStG erforderlich ist.[2] Für Gerichte ergeben sich weitere Einzelheiten ihrer Anzeigepflichten aus den Anordnungen über Mitteilungen in Zivilsachen.[3]

 

Rz. 20

Bezüglich der Anzeigepflicht der Notare ist zu beachten, dass ihnen gegenüber bei Nichterfüllung ihrer Anzeigepflichten keine Zwangsmittel angewendet werden dürfen. Notare sind durch § 255 Abs. 1 AO geschützt, weil sie im Rahmen ihrer Anzeigepflichten behördliche Aufgaben wahrnehmen und damit hoheitliche Tätigkeiten ausüben.[4]

Für Notare haben die FinVerw – untereinander nicht völlig identische – Merkblätter über die steuerlichen Beistandspflichten herausgegeben, die die notariellen Anzeigepflichten bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer eingehend behandeln.[5]

 

Rz. 21

Bei Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden haben Gerichte, Notare und sonstige Urkundspersonen gem. § 8 ErbStDV den zuständigen Erbschaftsteuer-Finanzämtern beglaubigte Abschriften über eine Schenkung oder Zweckzuwendung zu übersenden. Neben dem Verwandtschaftsverhältnis ist auch die Eigenschaft als Ehegatte bzw. Lebenspartner anzugeben (§ 8 Abs. 1 S....

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