Rz. 1

§ 34 ErbStG begründet Anzeigepflichten für die Gerichte, Behörden, Beamten und Notare und ergänzt damit die für andere Personen durch §§ 30, 33 ErbStG begründeten Anzeigepflichten. Entscheidend ist die Kenntnis der für die Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer zuständigen Stelle; die Kenntnis anderer Behörden reicht nicht aus.[1]

Durch Gesetz vom 29.6.2015[2] wurde für Gerichte und Notare (§ 34 Abs. 2 Nr. 2 ErbStG) deren Anzeigepflicht auch für die Erteilung von Europäischen Nachlasszeugnissen begründet. § 34 ErbStG wird durch §§ 411 ErbStDV näher ausgefüllt.

 

Rz. 2

Gegenstand der Anzeigepflicht sind gem. § 34 Abs. 1 ErbStG die Beurkundungen, Zeugnisse und Anordnungen, die für die Festsetzung von Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer von Bedeutung sind. Zu den "Beurkundungen" dürften auch Unterschriftsbeglaubigungen zählen.[3]

Die Anzeigen sind gem. § 34 Abs. 1 ErbStG schriftlich zu erstatten. Die damit gem. § 87a Abs. 3 AO an sich eröffnete Möglichkeit der elektronischen Übermittlung ist nach § 7 Abs. 1 S. 2, § 8 Abs. 1 S. 2, § 9 S. 2 und § 10 S. 2 ErbStDV ausgeschlossen.

 

Rz. 3

Zur Erfüllung der Anzeigepflicht bedarf es der vollständigen Übermittlung der entsprechenden Urkunden. Die bloße Weitergabe von Auszügen ist nicht ausreichend.[4]

 

Rz. 4

Die nach § 34 ErbStG anzeigepflichtigen Stellen haben hinsichtlich der anzuzeigenden Vorgänge grundsätzlich keine Prüfungsbefugnis im Hinblick auf eine etwaige Steuerpflicht. Dieser Grundsatz ist nur insoweit eingeschränkt, als über die Voraussetzungen einer Befreiung von der Anzeigepflicht gem. § 7 Abs. 4 Nr. 1 und § 8 Abs. 3 ErbStDV zu entscheiden ist.

 

Rz. 5–9

einstweilen frei

[2] BGBl I 2015, 1042.
[3] Schreiben des BMF an die Bundesnotarkammer, ZEV 2015, 128; Klöckner, ZEV 2011, 299, 300 f.; a. A. Schuck, in V/K/S/W, ErbStG, 2017, § 34 Rz. 4.
[4] Kien-Hümbert, in Moench/Weinmann, ErbStG, § 34 Rz. 2.

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