Rz. 16

Die Anzeigepflicht der Geldinstitute bezieht sich auf alle Guthaben und andere Forderungen, Wertpapierdepots, Genussscheine usw. im Todeszeitpunkt des Erblassers. Die im Einzelnen anzuzeigenden Konten und Depots umfassen auch solche, bei denen der Inhaber durch einen Vertrag zugunsten Dritter[1] mit seinem Geldinstitut vereinbart hat, dass das Guthaben bzw. der Vermögensgegenstand mit seinem Tod auf einen Dritten übergeht.[2] Ebenso sind sog. "Oder-Konten" sowie solche Konten, für die der Erblasser einem Dritten eine Vollmacht über den Tod hinaus erteilt hat, anzeigepflichtig (§ 1 Abs. 2 ErbStDV). Anzeigepflichtig sind Geldinstitute auch bezüglich solcher Gegenstände, die ihnen als Sicherheit für einen Kredit gewährt worden sind.

 

Rz. 17

Bezüglich eines vom Erblasser gemieteten Bankschließfachs genügt die Mitteilung dieser Tatsache.[3] Zur Haftung des Geldinstituts bei Herausgabe des Schließfachinhalts vgl. § 20 ErbStG Rz. 81 f.

 

Rz. 18

Anzuzeigen ist der Kontostand zu Beginn des Todestags. Dies ist regelmäßig der Stand beim "Buchungsschnitt" zu Beginn des Tags oder – sofern dieser Buchungsschnitt erst im Laufe des Todestags erfolgt – der Buchungsstand des Vortags.[4] Der Zeitpunkt, auf den die Guthabenstände ermittelt werden, ist anzugeben. Wegen der bei Zinsen auftretenden Probleme ihrer Berechnung bis zum Todestag gelten insoweit gewisse Anzeigeerleichterungen.[5]

 

Rz. 19

Die Frist zur Anzeige ergibt sich aus § 33 Abs. 1 S. 2 ErbStG. Maßgebend ist für § 33 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ErbStG der Zeitpunkt, in dem der Anzeigeverpflichtete sichere Kenntnis vom Todesfall hat. Die Anzeigepflicht der Kreditinstitute entfällt, wenn ihnen der Tod eines Kunden erst nach Ablauf von 15 Jahren seit dem Todesfall bekannt wird.[6]

 

Rz. 20–24

einstweilen frei

[2] BMF v. 18.8.1999, IV C 7 – S 3844, DStR 1999, 1814; Jülicher, in T/G/J/G, ErbStG, § 33 Rz. 12.
[3] Zu Einzelfragen Delp, DB 2016, 1403; § 1 Abs. 3 ErbStDV.
[4] BMF v. 2.3.1989, IV C 3 – S 3844-77/88, DB 1989, 605.
[5] FinMin Hessen v. 9.3.2000, S 3844A-9-II B 41, DStR 2000, 928.
[6] FinMin Brandenburg v. 29.9.1993, 32 – S 3844-1/93, StEK 1974, § 33 ErbStG Nr. 18.

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