Rz. 6

Soweit die Bekanntgabe an den Testamentsvollstrecker nach den vorstehenden Grundsätzen zulässig ist, entfaltet der Steuerbescheid Wirksamkeit gegenüber dem Erben[1] und setzt die Rechtsbehelfsfrist[2] für die Anfechtung durch den Erben in Lauf.[3]

 

Rz. 7

Der Testamentsvollstrecker ist aufgrund § 32 Abs. 1 ErbStG verpflichtet, den Erben über die erfolgte Steuerfestsetzung zu unterrichten.[4] Unterlässt er dies, so ist dem Erben ggf. innerhalb der Jahresfrist des § 110 Abs. 3 AO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die verspätete Unterrichtung durch den Testamentsvollstrecker ist dem Erben hierbei nicht zuzurechnen.[5]

 

Rz. 8

Der Testamentsvollstrecker selbst hat – weil er nicht Beteiligter des Festsetzungsverfahrens bezüglich der Erbschaftsteuer ist – keine Rechtsbehelfsbefugnis bezüglich des Steuerbescheids, soweit er nicht für seine eigene Person durch das Leistungsgebot in Anspruch genommen wird.[6] Daher kann der Testamentsvollstrecker nur dann wirksam für den Erben Einspruch einlegen, wenn er hierzu vom Erben – ggf. auch durch postmortale Vollmacht des Erblassers mit Wirkung für und gegen den Erben bevollmächtigt worden ist.[7]

 

Rz. 8a

Auch ein geänderter Erbschaftsteuerbescheid ist gem. § 32 Abs. 1 S. 1 ErbStG gegenüber dem Testamentsvollstrecker bekanntzugeben und nicht gegenüber dem Prozessbevollmächtigten für das Klageverfahren.[8]

Auch eine Einspruchsentscheidung in Bezug auf einen ErbSt-Bescheid sowie ErbSt-Änderungsbescheid während des Klageverfahrens ist unter den Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 31 Abs. 5 ErbStG dem Testamentsvollstrecker bekannt zu geben.

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