Rz. 1

Das ErbStG statuiert in §§ 30, 33 und 34 ErbStG (mit ergänzenden Regelungen in §§ 1 ff. ErbStDV) zur Sicherstellung einer möglichst vollständigen Erfassung aller Erwerbe eine Reihe von Anzeigepflichten. Die Finanzämter sollen aufgrund dieser Anzeigen prüfen können, ob ein erbschaft- bzw. schenkungsteuerbarer Vorgang vorliegt und ob und wen es im Einzelfall zur Abgabe einer Steuererklärung (§ 31 ErbStG) aufzufordern hat.[1] Neben diesen auf die (Erst-)Festsetzung von Erbschaft- und Schenkungsteuer gerichteten Anzeigepflichten besteht für Erwerber von Produktivvermögen eine selbstständige Anzeigepflicht aus § 13a Abs. 7 und 8 ErbStG. Bei Wegfall der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nrn. 4b und 4c ErbStG besteht eine Anzeigepflicht gem. § 153 Abs. 2 AO.[2]

Unklar ist derzeit, ob auch eine Anzeigepflicht für Steuergestaltungen nach den durch Gesetz vom 21.12.2019[3] eingefügten § 138dk AO zur Umsetzung der DAC 6-Richtlinie besteht. Vieles spricht dafür, eine Umsetzungspflicht für die Erbschaftsteuer generell zu verneinen.[4]

 

Rz. 2

Die Anzeigepflichten sind nach der gesetzlichen Systematik strikt von der – selbstständig daneben stehenden – Steuererklärungspflicht[5] zu trennen. Das ErbStG begründet – anders als z. B. das EStG – keine allgemeine Steuererklärungspflicht für den Erwerber. Die entsprechende Verpflichtung entsteht erst aufgrund der Aufforderung des FA.[6] Der mit dieser Rechtslage für den Erwerber u. U. verbundene doppelte Aufwand (d. h. seine Verpflichtung, sowohl eine Anzeige als auch – nach Aufforderung durch das FA – ggf. eine Erbschaft- bzw. Schenkungsteuererklärung abzugeben) erscheint zwar wenig sinnvoll, ist jedoch letztlich vom ErbStG gewollt. Zudem ist der mit der Erfüllung der Anzeige verbundene Aufwand (zum Inhalt der Anzeige vgl. § 30 Abs. 4 ErbStG) verhältnismäßig gering. Ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht hat Auswirkungen auf den Anlauf der Festsetzungsfrist.[7] Außerdem kommen steuerstrafrechtliche Sanktionen in Betracht.[8]

 

Rz. 3

einstweilen frei

 

Rz. 4

Die Auslegung der die Anzeigepflichten begründenden Vorschriften hat zu berücksichtigen, dass diese die Information der Finanzämter über Erwerbe und damit letztlich den Vollzug des materiellen Steuerrechts sicherstellen sollen. Diese Zielsetzung rechtfertigt jedoch für sich allein keine über den Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende ausdehnende Auslegung. Die Anzeigepflicht besteht aufgrund des rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebots nur in den Grenzen, in denen sie nach den gesetzlichen Bestimmungen für die Beteiligten als Handlungspflicht erkennbar wird. Es ist daher nicht zulässig, den Umfang der Anzeigepflicht des Erwerbers bei einer fehlenden gesetzlichen Regelung auszuweiten und hieraus Folgerungen zum Nachteil des Stpfl. zu ziehen.[9] Die Anzeigepflichten sind im Übrigen objektiver Natur und bestehen grundsätzlich unabhängig davon, ob die Verpflichteten um ihre gesetzliche Anzeigepflicht wissen.[10]

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