Rz. 150

Die Vererblichkeit von Personengesellschaftsanteilen liegt in der Gestaltungsfreiheit der Gesellschafter. Diese können im Gesellschaftsvertrag vereinbaren, dass für den Fall des Todes eines Gesellschafters (1) die Gesellschaft aufgelöst ist und liquidiert wird – sog. Liquidationsklausel; (2) die Gesellschaft mit den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird – sog. Fortsetzungsklausel; (3) die Gesellschaft mit den Erben des verstorbenen Gesellschafters weitergeführt wird – sog. einfache Nachfolgeklausel; (4) die Gesellschaft nicht mit allen, sondern nur mit einem bestimmten Erben des verstorbenen Gesellschafters weitergeführt wird – sog. qualifizierte Nachfolgeklausel; oder (5) die Gesellschaft von den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird und der verstorbene Gesellschafter einem Dritten das Recht einräumt, in seine Gesellschafterstellung einzutreten – sog. Eintrittsklausel.

 

Rz. 151

Soweit der Gesellschaftsvertrag keine Regelung trifft, kommt das Regelstatut der jeweiligen Gesellschaftsform zum Zuge. Bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ordnet § 727 Abs. 1 BGB die Auflösung und Liquidation an. Die GbR wandelt sich zunächst in eine Gesellschaft in Liquidation (i.L.) um, die noch auseinandergesetzt werden muss.[1]

 

Rz. 152

Nach dem derzeitigen Regelstatut des § 131 Abs. 3 Nr. 1 HGB führt der Tod eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG) nicht zur Auflösung, sondern zum Ausscheiden des Verstorbenen aus der Gesellschaft; die Gesellschaft wird mit den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt. Dies entspricht dogmatisch den Rechtsfolgen einer sog. Fortsetzungsklausel. Gleiches gilt bei der Partnerschaftsgesellschaft (PartG), soweit der Gesellschaftsvertrag nicht bestimmt, dass die Partnerschaft an Dritte vererblich ist, die als Freiberufler Partner sein können.[2] In dem Sonderfall, dass die OHG oder PartG nur (noch) aus 2 Gesellschaftern bestand, kann die Gesellschaft beim Versterben des vorletzten Gesellschafters nicht mehr fortgesetzt werden. Denn eine Personengesellschaft mit nur einem Gesellschafter ist dem deutschen Gesellschaftsrecht fremd. Mit der Anwachsung der Beteiligung des verstorbenen Gesellschafters tritt ipso iure beim verbleibenden Gesellschafter Gesamtrechtsnachfolge ein.[3] § 131 Abs. 3 Nr. 1 HGB kommt über § 161 Abs. 2 HGB auch bei der Kommanditgesellschaft (KG) zum Zug, wenn ein Komplementär verstirbt. Probleme können sich ergeben, wenn der einzige oder der letzte persönlich haftende Gesellschafter stirbt. Dann wird nämlich die KG, wenn sich kein neuer Komplementär findet, aufgelöst, da sie ohne einen persönlich haftenden Gesellschafter nicht existieren kann. Der Tod des letzten persönlich haftenden Gesellschafters führt jedoch nicht zur automatischen Beendigung der KG, sondern nur zu einer aufgelösten KG. Ein wirtschaftlich sinnvolles Ergebnis wird jedoch nur dann erreicht, wenn gesellschaftsvertraglich ein neuer Komplementär gefunden bzw. ein Fortsetzungsbeschluss als OHG getroffen wird. Aufgrund des gesellschaftsrechtlichen Typenzwangs wird aus der aufgelösten KG dann eine OHG, wenn die bisherigen Kommanditisten nach dem Tod des letzten Komplementärs kontinuierlich werbend tätig sind.[4]

 

Rz. 153

§ 139 HGB, der im Übrigen stillschweigend schon die Zulässigkeit der einfachen Nachfolgeklausel voraussetzt, zeigt, dass es das Gesetz dem in die Stellung eines persönlich haftenden Gesellschafters Einrückenden nicht zumutet, die Position eines persönlich haftenden Gesellschafters zu übernehmen. Ihm wird daher das Recht zugestanden, sein Verbleiben in der Gesellschaft von der Umwandlung seiner Beteiligung in eine kommanditistische Beteiligung abhängig zu machen. Ungeklärt ist in diesem Zusammenhang die Frage, wie hoch die Einlage des nunmehrigen Kommanditisten zu bemessen ist, wenn der Kapitalanteil des Erblassers im Zeitpunkt des Todes z. B. durch Entnahmen unter den (gesellschaftsvertraglich vereinbarten) Nominalbetrag abgemindert war.[5] Den anderen Gesellschaftern steht wiederum gem. § 139 HGB das Recht zu, die Umwandlung abzulehnen und den einrückenden Erben mit Austritt abzufinden soweit der Gesellschaftsvertrag nicht eine sog. kombinierte Nachfolge- und Umwandlungsklausel vorsieht, die dem Erben einen Anspruch auf Umwandlung in eine Kommanditistenstellung einräumt.[6]

 

Rz. 154

Im Rahmen der Vorschriften zur KG befasst sich § 177 HGB mit den Rechtsfolgen des Todes eines Kommanditisten. Der Tod eines Kommanditisten hat danach die Auflösung der Gesellschaft nicht zur Folge, vielmehr wird die KG mangels anderer Regelung mit den Erben des Kommanditisten fortgesetzt. Ist § 177 HGB einschlägig, dann treten im Ergebnis die Rechtsfolgen einer einfachen Nachfolgeklausel ein.

[3] Leipold, in MünchKomm, BGB, § 1922 Rz. 87.
[5] Eingehend Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., 2002, § 54 II 4c m. w. N.
[6] Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., 200...

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