Rz. 111

Der Erblasser kann die gesetzliche Erbfolge ausschließen, indem er eine Verfügung von Todes wegen errichtet. Dabei stehen ihm 2 zulässige Formen zur Verfügung, das Testament und der Erbvertrag. Beide können wiederum mehrere einzelne letztwillige Verfügungen enthalten. Beim Testament ist überdies zu unterscheiden zwischen dem Einzeltestament, also dem Testament eines einzelnen Erblassers als Regelfall und dem sog. gemeinschaftlichen Testament, welches Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartnern zur Verfügung steht.

 

Rz. 112

Als "Verfügung" kann die Erbeinsetzung einer bestimmten Person[1], die Aussetzung eines Vermächtnisses[2], die Beschwerung mit einer Auflage[3] oder auch die Ernennung eines Testamentsvollstreckers[4] erfolgen. Der Erblasser kann im Wege der Erbeinsetzung Ersatzerben benennen, die nur dann zum Zuge kommen, wenn der in 1. Linie Bedachte nicht Erbe wird.[5] Er kann jemand im Übrigen auch als sog. Vorerbe einsetzen, der nur vorübergehend Erbe sein soll, bis an seiner Stelle ein Nacherbe in die Erbenstellung eintritt.[6] Ferner kann der Erblasser grundsätzlich sämtliche letztwillige Verfügungen in einer Verfügung von Todes wegen unter eine aufschiebende oder auflösende Bedingung oder Befristung stellen. Typische Beispiele sind etwa Wiederverheiratungsklauseln in Ehegattentestamenten oder Pflichtteilsstrafklauseln, um Kinder davon abzuhalten, nach dem Tod des 1. Ehegatten ihren Anspruch auf den Pflichtteil geltend zu machen. Schließlich kann der Erblasser durch Testament eines Verwandten, den Ehegatten oder den Lebenspartner von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, ohne einen Erben einzusetzen.[7] Dabei kann die Ausschließung stillschweigend dergestalt erfolgen, indem einem gesetzlichen Erben lediglich der Pflichtteil zugewiesen wird.

 

Rz. 113

Jede Erbeinsetzung bezieht sich auf den gesamten Nachlass als Vermögensinbegriff ohne Rücksicht darauf, welche Vorstellungen sich der Erblasser im Augenblick der Testamentserrichtung vom derzeitigen Umfang seines Nachlasses gemacht hat.[8]

 

Rz. 114

Ein gemeinschaftliches Ehegatten- und Lebenspartnertestament[9] unterscheidet sich von einem Testament eines einzelnen Erblassers oder 2 voneinander unabhängigen Testamenten der Ehegatten bzw. Lebenspartner dadurch, dass die Ehegatten bzw. Lebenspartner bei Errichtung den Willen haben, gemeinsam zu testieren. Dogmatisch liegen Verfügungen von Todes wegen von beiden Beteiligten vor, woran sich die Frage anknüpft, ob es sich um sog. wechselbezügliche Verfügungen handelt. Dies bedeutet, dass ein Ehegatte bzw. Lebenspartner seine letztwillige Verfügung nur deshalb trifft, weil auch der andere Ehegatte bzw. Lebenspartner in einer bestimmten Weise testiert und sie deshalb eine Bindungswirkung erzeugen können.[10]

 

Rz. 115

Verfügungen von Todes wegen dürfen nicht nur einseitig (Testament), sondern auch durch einen Erbvertrag, den der Erblasser mit einer anderen Person abschließt, vorgenommen werden.[11] Regelungen in einem Erbvertrag können als einseitige Verfügungen der Parteien[12] oder als vertragsmäßige Bestimmungen[13] getroffen werden. Damit überhaupt ein Erbvertrag vorliegt, muss aber zumindest eine vertragsmäßige Verfügung getroffen worden sein, wobei als vertragsmäßige Verfügungen nur Erbeinsetzung, Vermächtnis und Auflage bestimmt werden dürfen.[14] Vertragsmäßige Verfügungen führen zu einer vertraglichen Bindungswirkung. Vorherige oder nachfolgende letztwillige Verfügungen, die die Position des durch eine vertragsmäßige letztwillige Verfügung Bedachten rechtlich beeinträchtigen, sind unwirksam.[15]

 

Rz. 116

Die Ermittlung des Inhalts einer Verfügung von Todes wegen erfolgt durch Auslegung. Bei der Auslegung eines Testaments geht es um die Ermittlung des Erblasserwillens nach dessen eigenem Verständnis. Bei wechselseitigen letztwilligen Verfügungen in gemeinschaftlichen Testamenten und bei Erbverträgen kommt es zudem auf den Horizont eines verständigen Dritten an. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Auslegung ist die Errichtung der Verfügung von Todes wegen.[16] Wenn die Auslegung kein eindeutiges Ergebnis liefert, ist nach § 2084 BGB diejenige Auslegung vorzuziehen, bei der die Verfügung des Erblassers Erfolg haben kann. Schließlich kennt das Erbrecht eine Vielzahl von gesetzlichen Auslegungshilfen, die "im Zweifel" eingreifen, auf die aber nur dann zurückgegriffen werden darf, wenn die Auslegung zu keinem eindeutigen Ergebnis führt.

 

Rz. 117

Häufige Auslegungsfragen sind die Abgrenzung zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis[17], die Reichweite einer Enterbung, die Abgrenzung zwischen Teilungsanordnung und Vorausvermächtnis (Rz. 128 ff., 300 ff.), die Abgrenzung zwischen Ersatzerbschaft und Nacherbschaft und die Abgrenzung zwischen Nießbrauchsvermächtnis und Vor-/Nacherbschaft. Von besonderer Bedeutung ist schließlich die Auslegung von gemeinschaftlichen Testamenten von Ehegatten bzw. Lebenspartnern. Regelmäßig testieren die Ehegatten, dass nach dem Tod eines Ehegatten zunächst der andere Ehegatte dessen Vermög...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Kanzlei-Edition. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge