Rz. 1
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG unterliegt der Erwerb von Todes wegen der ErbSt. § 3 ErbStG erläutert im Einzelnen, welche Vorgänge als Erwerbe von Todes wegen der ErbSt unterliegen. § 3 Abs. 1 ErbStG regelt die Grundtatbestände, deren systematischer Zusammenhang zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG sich bereits ausdrücklich aus dem Wortlaut ergibt. § 3 Abs. 2 Nr. 1–7 ErbStG formuliert weitere Ergänzungs- und Ersatztatbestände, die als vom Erblasser zugewendet gelten. Auch sie haben auf der Seite des Empfängers den Charakter eines Erwerbs von Todes wegen.[1]
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