Rz. 277
Der Steuererlass ist zudem dadurch auflösend bedingt, dass der Erlass aufgrund der Weiterübertragung des begünstigten Vermögens an einen Dritten nicht mehr in Anspruch genommen werden kann (§ 28a Abs. 4 S. 1 Nr. 6 ErbStG).[1]
Rz. 278
einstweilen frei
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