Rz. 277

Der Steuererlass ist zudem dadurch auflösend bedingt, dass der Erlass aufgrund der Weiterübertragung des begünstigten Vermögens an einen Dritten nicht mehr in Anspruch genommen werden kann (§ 28a Abs. 4 S. 1 Nr. 6 ErbStG).[1]

 

Rz. 278

einstweilen frei

[1] S. dazu R E 28a.4 Abs. 3 Nr. 3 ErbStR 2019.

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